Die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer einer auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entfällt nicht dadurch, dass diese auf der Grundlage des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt.
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist.
1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 -4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden.
2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft.
3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen.
1. Auf die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens sind bei einem Außenbereichsvorhaben die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen.
2. Mit dem Einwand, anstelle eines baurechtlichen sei ein immissionsschutzrechliches Vorbescheidsverfahren durchzuführen gewesen, kann die Gemeinde nicht gehört werden.
3. Zur Struktur des Ermessens bei der Einvernehmensersetzung.
4. Zur Berücksichtigung des Vorgelschutzes in Gestalt des Artenschutzes im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 BauGB.
1. Die eine Klageänderung ermöglichende Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG setzt voraus, dass das vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung (oder eines Bauvorbescheids) zulässigerweise nach Maßgabe des bisherigen Rechts hätte abgeschlossen werden können.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Belange des Denkmalschutzes i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Denkmälern der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen.
3. Das zur denkmalschutzrechlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt in Niedersachsen regelmäßig und in erster Linie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege als staatliche Denkmalfachbehörde, und zwar auch insoweit, als die Frage zu beantworten ist, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird.
1. Von der Schutzwirkung des § 36 BauGB zugunsten der Gemeinde wird auch der Fall erfasst, dass ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges (Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unzulässig ist.
2. Ein Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss in Anbetracht der ggf. weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein; die ersuchte Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist ausgelöst wird.
3. An dem öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier: Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern.
4. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken.
1. Durch die Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen statt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren werden Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (Abgrenzung zu OVG RhPf, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG -).
2. Zu den Anforderungen an eine Lärmprognose für Windkraftanlagen (im Anschluss an OVG NW, Urteil vom 18. November 2002, NVwZ 2003, 756).
Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.
Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.
1. Zur Anhörung der Gemeinde vor einer Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB.
2. Der Zulassung einer - auch raumbedeutsamen - Windkraftanlage im Außenbereich steht nicht der öffentliche Belang der Planungsbedürftigkeit entgegen.
3. Die Gemeinde kann sich gegenüber der Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht darauf berufen, dass anstelle eines Bauantrags ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt werden müßte.
4. Die Einwirkungsbereiche von Windkraftanlagen, die für eine Windfarm bestimmend sind, sind nach den Auswirkungen auf die in Art. 3 UVP-RL genannten Schutzgüter zu bestimmen (hier: Lärm).
5. Die Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB bezieht sich nur auf die städtebauliche Zulässigkeit des Vorhabens, so dass sonstige Fehler eines Bauvorbescheids die Gemeinde nicht in ihren Rechten berührt.
6. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans, der gerade nach § 3 Abs.2 BauGB a.F. ausliegt, kann einem privilegierten Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - ZfBR 2003, 469)
1. Eine Gemeinde kann einen Abwehranspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (hier zur Errichtung einer "Windfarm" im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn gemeindliches Eigentum nachteilig betroffen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen erheblich beeinträchtigt werden oder wenn die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, weil das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht.
2. Belange der Allgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliegt -wie z. B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes- sowie Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen von Gemeindebürgern gehören nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen kann.
3. Abwehransprüche gegen ein genehmigtes Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erwachsen aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden sog. Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde nur dann, wenn die Anlage das Ortsbild entscheidend prägt und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet einwirkt und/oder die Entwicklung der Gemeinde, z. B. auch im Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtert wird.
4. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Inhalt einer ausreichenden Erschließung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - NVwZ 1996, 597 = NUR 1996, 252 = UPR 1996, 154 = BauR 1996, 363 = BRS 58 Nr. 91 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 319).
5. Ein zumutbares Angebot eines Bauherren, sein Grundstück im Außenbereich selbst zu erschließen, muss eine Gemeinde grundsätzlich annehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38 = NUR 1986, 199 = BauR 1985, 661 = BRS 44 Nr. 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228).
Ob Windkraftanlagen (Windfarmen) im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind, bestimmt sich allein nach der Anzahl der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Windfarm (wie BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 -).
1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.
2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.
1. Eine Offenlegungsbekanntmachung bezüglich eines Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen soll, hat nicht die erforderliche Anstoßwirkung, wenn hierin lediglich auf eine "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hingewiesen wird.
2. Belangen des Landschaftsschutzes stehen Windenergieanlagen in Bereichen, die nicht förmlich unter Schutz gestellt sind, nur entgegen, wenn die Anlagen an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen.
3. Zur Unzulässigkeit der Aufspaltung einer Bauvoranfrage für eine aus 4 Windenergieanlagen bestehenden Windfarm durch einen im Verwaltungsprozess vorgenommenen Bauherrenwechsel bezüglich zweier dieser Anlagen.
Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich haben einen eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen.
Im Falle eines privilegierten Außenbereichsvorhabens (§ 35 Abs. 1 BauGB) unterliegt die Frage, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Gründe entgegenstehen, und die naturschutzrechtliche Entscheidung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, der vollen gerichtlichen Kontrolle.