Zur Funktion einer Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle für Windkraftanlagen (hier: Anforderungen an ein Forschungs- und Entwicklungskonzept bei einer Vielzahl von Vorhaben; Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 [ZfBR 2009, 358] und des Senats in den Urteilen vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571] und vom 12. September 2007 [ZfBR 2008, 63]).
Zur Frage der Privilegierung einer baulichen Anlage im Außenbereich zur Durchführung von Materialtests, deren Ergebnisse für die Errichtung von Atomanlagen genutzt werden sollen.
1. Ein Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn er ohne überzeugende Gründe die Errichtung von Windenergieanlagen für etwa ein Drittel der Fläche ausschließt, die im regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist.
2. Die durch die Ausweisung im regionalen Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung grundsätzlich Vorrang, den die Bauleitplanung zu respektieren ist.
1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 -4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden.
2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft.
3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen.
1. Eine Photovoltaikanlage nimmt wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an der Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn sie - auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - die gebotene Zu- und Unterordnung aufweist, der Umfang des von ihr erzeugten Solarstroms an dem Hilfsnutzen orientiert und durch diesen beschränkt ist und dieser Nutzen für die Windenergieerzeugung so groß ist, dass er aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 11. Mai 2005 [BauR 2005, 606] und vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571]).
2. Die Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens verlangt die hinreichend deutliche Umschreibung des Ziels der Untersuchungen und die Darlegung des Forschungsbedarfs.
Ist dies geschehen, kann dem Vorhaben die Privilegierung nur dann abgesprochen werden, wenn sich das Beschreiten des beabsichtigten Forschungs- und Entwicklungspfades als von vornherein unvernünftig erweist.
Der TA Lärm vom 26. August 1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung.
Die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm ist nicht anzuwenden, wenn auf eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung ermittelt werden.
Eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten, sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit der DIN 4109, Ausgabe November 1989) anzusehen.
Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.
1. Die Normstruktur des § 35 BauGB gebietet nicht, dass sich eine Bauvoranfrage stets auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB insgesamt richten muss.
2. Es beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob eine einzelne Windenergieanlage Raumbedeutung entfaltet; die Annahme, im Regelfall beginne die Raumbedeutsamkeit erst ab einer Gesamthöhe von 100 Metern erweist sich als zu starr und schematisch.
3. Fehlt einer Kommune auf Grund von nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden raumordnerischen Zielen die Kompetenz für die positive Ausweisung von Flächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen, kann sie auch die Ausschlusswirkung für solche Anlagen aus eigenem Recht nicht herbeiführen.
4. Zu Voraussetzungen für eine gemeinsame Flächennutzungsplanung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB für den sachlichen Teilbereich der Windenergienutzung.
1. Die Raumordnungskarte eines Regionalplans muss keine parzellenscharfen Ausweisungen enthalten.
2. Eine Konkretisierung des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorrangebietes für Windenergienutzung kann auch mittels einer textlichen Festlegung oder Erläuterung im Regionalplan erfolgen.
3. Textliche Festlegungen im Regionalplan haben nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern sind von der Bauplanungsbehörde bei der Ausformung zu berücksichtigen.
1. Eine raumordnungsrechtliche Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG kann dem Genehmigungsanspruch eines Antragstellers nur dann entgegenstehen, wenn diesem gegenüber zusätzlich das Genehmigungsverfahren ausgesetzt wird.
2. Ist der Genehmigungsantrag abgelehnt worden, kann das Verfahren nicht - auch nicht hilfsweise - ohne vorherige Aufhebung der Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller ausgesetzt werden.
3. Ob § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG eine Rechtsgrundlage für eine Aussetzungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller bilden kann, bleibt offen.
Bei Klagen auf Erteilung einer Genehmigung für Windkraftanlagen kann zur Bemessung des Streitwerts nur dann auf den Jahresnutzwert abgestellt werden, wenn im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wird, die einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windenergieanlage ergibt. Wird eine solche nicht vorgelegt, ist in der Regel 1/10 des Substanzwerts (Herstellungswerts) der Anlage anzusetzen.
Windenergieanlagen können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine "optisch bedrängende" Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung von OVG Münster, DVBl 2006, 1532).
Zur Sicherung der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen mittels Flächennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von Änderungen der Konzentrationsplanung).
1. Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung einer Klage auf Erteilung eines vor dem 01.07.2005 beantragten baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Windenergieanlagen ist nicht dadurch entfallen, dass nach der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Verordnung vom 20.06.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 (generell) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegen gehalten werden können (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364).
3. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dürfte nicht schon einer Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zukommen. Erst die auf Grund dieser Vereinbarung beschlossenen konkreten Darstellungen in einem wirksamen Flächennutzungsplan können diese Wirkung haben.
4. Bei der Frage, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob eine förmliche Unterschutzstellung des betroffenen Gebiets stattgefunden hat; maßgebend ist vielmehr ob die Ziele und Grundsätze der Landschaftspflege im Sinne des §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340). Einen Anhalt, bei welchen Abständen Naturschutzgebiete von benachbarten Windenergieanlagen negativ betroffen werden, bietet Nr. 3.2 der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlagen vom 29.04.1996 (LSA-MBl 1423).
5. Zur Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts und der Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen.
Die Entscheidung der zuständigen Landesplanungsbehörde über den Antrag einer Gemeinde auf Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung zur Durchführung eines Vorhabens auf dem Gemeindegebiet stellt einen mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Verwaltungsakt dar.
Das Erfordernis geänderter Tatsachen oder Erkenntnisse als Voraussetzung einer Zielabweichung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG steht mit der rahmenrechtlichen Regelung des § 11 Satz 1 ROG in Einklang.
Zur Abweichung von einem im regionalen Raumordnungsplan mit Zielcharakter festgesetzten Ausschlussgebiet für die Windenergie bei nachträglicher Befreiung von den Verboten einer Naturparkverordnung.
1. Eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar.
2. Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeigeführt werden soll.
3. Ebenso wie "nachgewachsene" entscheidungserhebliche Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung begründen oder zerstreuen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DÖV 2003, 123; Beschl. d. Senats v. 19.09.2005 - 2 L 324/04 -), können auch während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung eingetretene Rechtsänderungen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen oder bestätigen (vgl. VGH BW, 06.03.2003 - 8 S 393/03 -, 2003, 607). Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist.
4. Der Fall, dass vor dem 01.07.2005 eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung für eine Windfarm mit bis zu 50 m hohen Windkraftanlagen erhoben wurde, für die seit dem 01.07.2005 selbständige Baugenehmigungen erforderlich und ausreichend sind, hat in der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 BImSchG keine ausdrückliche Regelung erfahren; hierfür gelten mangels anderweitiger Bestimmung die allgemeinen Vorschriften.
Zur dienenden Funktion einer Photovoltaik-Anlage am Standort einer Großwindenergieanlage für die Nutzung und Erforschung der Windenergie (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG -, BauR 2005, 606).
Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan für die Standorte der Windenergieanlagen untereinander den fünf- bzw. dreifachen Rotordurchmesser in Haupt- bzw. Nebenwindrichtung als Mindestabstand festsetzen und die nähere Prüfung dem einzelnen Genehmigungsverfahren überlassen.
Weist ein Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus, ist es im Allgemeinen mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, der Aufstellung eines Bebauungsplans vorzubehalten.
1. Die Gemeinde darf auch in besonders windhöffigen Gebieten die Höhe der Windenergieanlagen regeln, wenn hierfür in der Gestalt des Schutzes der Landschaft ausreichende öffentliche Belange streiten (hier: Gesamthöhe von 100 m).
2. Zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Windenergienutzung, welche entweder unter dem Blickwinkel mangelnder Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu beanstanden sein kann, führen solche Festsetzungen nicht schon dann, wenn sie es ausschließen, die Windenergieanlagen mit einem Eigenkapitalanteil von nur 20 v.H. zu betreiben.
3. Zum Streitwert bei Verpflichtungsklagen für Windenergieanlagen (Baugenehmigung und Bauvorbescheid).
1. Von der Schutzwirkung des § 36 BauGB zugunsten der Gemeinde wird auch der Fall erfasst, dass ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges (Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unzulässig ist.
2. Ein Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss in Anbetracht der ggf. weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein; die ersuchte Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist ausgelöst wird.
3. An dem öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier: Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern.
4. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken.
1. Gehen "Sonstige Gefahren" iSv § 5 BImschG, die nicht schädliche Umwelteinwirkungen sind, von einer baulichen Anlage aus, werden solche Gefahren im Außenbereich durch das allgemeine, selbständige Gebot der Rücksichtnahme § 35 Abs. 3 S.1 BauGB erfasst.
2. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Verhältnissen - hier Eiswurfgefahr bei Windenergieanlagen - dem Antragsteller nur schematisch die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt.
Unzureichend ist es, es dem Anlagenbetreiber zu überlassen, unter welchen tatsächlichen (meteorlogischen) Gegebenheiten eine Gefahrenlage anzunehmen ist und die Abschaltung der Anlage zu erfolgen hat.
Windenergieanlagen in der Umgebung eines Segelflugplatzes genügen jedenfalls dann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, wenn sie die aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstände zu den Platzrunden einhalten und auch ansonsten kein Flugsicherheitsrisiko darstellen, das zu einer Aufgabe oder wesentlichen Beschränkung der Platznutzung zwingt.
1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine - geringere - Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende - nachbarschützende - Zielsetzung nicht verfolgen.
2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 "Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen", MinBl. 2004, 374 ff., 396).
Weist der Raumordnungsplan Vorranggebiete aus, die der Nutzung der Windenergie im Plangebiet substanziell Raum schaffen, stehen Flächen, auf denen die Träger der Flächennutzungsplanung weitere Standorte für Windenergieanlagen ausweisen dürfen (so genannte "weiße" Flächen), der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die Gebiete, die der Plan als Ausschlusszone festschreibt. Die "weißen" Flächen erfasst sie nicht, weil es in Bezug auf diese Flächen an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehlt.
Abwägungsfehler eines regionalen Raumordnungsplans für den Teilbereich Windenergie können nicht nur die Zielfestlegung für das gesamte Plangebiet betreffen, sondern sich auch auf die (Nicht-)Ausweisung eines konkreten Vorranggebietes oder seine Abgrenzung beschränken, was je nach Bedeutung des Fehlers im Verhältnis zum Ergebnis der Gesamtplanung eine bloße Teilunwirksamkeit der Zielaussage nach sich ziehen kann.
1. Auch für Anlagen der Windenergie gilt der Grundsatz der "größtmöglichen Schonung des Außenbereichs".
2. Ein Vorhaben ist "raumbedeutsam", wenn es eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung hat.
3. Das "Regionale Entwicklungsprogramm" für den Regierungsbezirk Dessau ist nichtig.
4. Einer Windenergieanlage kann neben landesrechtlichem Denkmalschutz auch Denkmalschutz als öffentlicher Belang i. S. des Planungsrechts entgegen stehen.
5. Der öffentliche Belang "Denkmalschutz" steht nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das zu beurteilende Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört.