JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > willkürlich
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Abschnittsbildung, Bedeutung, selbständige, Begrenzung, Grundstückszufahrt, Merkmal, äußerlich erkennbares, straßeneinmündungsähnlich, Verkehrsanlage, willkürlich |
| Stichwort: | willkürlich |
| Leitsatz: | Zur hinreichenden Begrenzung eines Straßenabschnitts i. S. v. § 6 Abs. 4 KAG-LSA geeignete äußere Merkmale sind insbesondere einmündende Straßen, Plätze, Brücken und Wasserläufe. Äußerlich erkennbares Merkmal für die Abschnittsbildung kann auch eine Grundstückseinfahrt sein, die straßeneinmündungsähnliche Wirkung hat. Um eine Teilstrecke einer Anbaustraße als Abschnitt für die Aufwandsermittlung i. S. der genannten Vorschrift zu verselbständigen, muss die Teilstrecke eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben; sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - "Straße" sein können. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 154/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, KAG M-V |
| Schlagworte: | Ausbaubeitrag, Nachschieben einer rechtswirksamen Satzung, Sanierungsgebiet, innerhalb, außerhalb, Anlage, Teilanlage, Abschnitt, Abschnittsbildung, rechtlicher Gesichtspunkt, Grenze, Grenzziehung, Abwägungsentscheidung, Willkür, willkürlich, unbeachtlich |
| Stichwort: | willkürlich |
| Leitsatz: | 1. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i.S. des § 8 Abs. 1 KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (stand. Rechtsprechung des Senats). 2. Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt. 3. Für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154 BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt. 4. Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB zur Anwendung gelangen. 5. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, dass er allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst. 6. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB modifiziert den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anlage nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise dahingehend, dass diese Anlage von Gesetzes wegen in verschiedene selbstständige Anlagen zerfällt, die einem unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regime unterworfen sind. 7. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet gleichsam von Gesetzes wegen eine Abschnittsbildung nach einem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. insoweit auch § 130 Abs. 2 BauGB) - nämlich dem des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, in dem die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB durchgeführt wird -, soweit eine Anlage, die insgesamt ausgebaut wird, über die Grenzen des Sanierungsgebietes hinausragt. 8. Im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweist sich deswegen eine gesonderte Abschnittsbildung durch einen - weiteren - Beschluss der Gemeindevertretung als entbehrlich. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 189/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVwKostG, UStG, UStDV, BSHG |
| Schlagworte: | Baugenehmigungsgebühr, Verwaltungsgebühr, Gebührenbefreiung, persönliche Gebührenfreiheit, Wohlfahrtsverband, Mitglied, Untergliederung, gemeinnützig, Wohlfahrtspflege, Dachverband, erweiternde Auslegung, organisatorische Verknüpfung, paritätischer Wohlfahrtsverband, Mitgliedsorganisationen, Benachteiligung, willkürlich, sachliche Gebührenfreiheit, Billigkeitsgründe |
| Stichwort: | willkürlich |
| Leitsatz: | Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommt nur den Wohlfahrtsverbänden selbst und ihren Untergliederungen zugute, nicht aber den einem Wohlfahrtsverband als Dachverband angeschlossenen Mitgliedsorganisationen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 833/01 | |
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