1. Eine hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, wird im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst und schließt die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus.
2. Der Begriff der "Willkür im Einzelfall" im Sinne von § 1 Abs. 2 VwRehaG setzt voraus, dass die diskriminierende hoheitliche Maßnahme von der Tendenz und Absicht getragen war, ihre Adressaten bewusst zu benachteiligen.