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Willkür

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 585/09 vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:GVG, StPO
Schlagworte:Kompetenzkonflikt, Willkür, Vorlage
Stichwort:Willkür
Leitsatz:1. Hat das Amtsgericht gemäß § 209 II StPO die Sache der Strafkammer vorgelegt, prüft diese nicht nur ihre sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorliegenden Amtsgericht erfolgen kann.

2. Auch im Falle einer missbräuchlichen Vorlage oder willkürlichen Verneinung der Zuständigkeit durch das Amtsgericht, kann die Strafkammer nicht lediglich die "Übernahme ablehnen", um dann im Wege der Vorlage das Oberlandesgericht die Zuständigkeitsfrage nach § 24 GVG entscheiden zu lassen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 585/09



OLG-CELLE – Urteil, 4 U 36/08 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:wirtschaftliche Zumutbarkeit, Willkür
Stichwort:Willkür
Leitsatz:Ist zu klären, ob für einen Grundstückseigentümer die Schaffung eines Zugangs von dem öffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundstücksteilen auf seinem Grundstück wirtschaftlich zumutbar oder der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks verpflichtet ist, ist für die Frage der Zumutbarkeit das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks entscheidend. auf die Beeinträchtigung des auf Duldung des Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 4 U 36/08

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 363/08 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürLHO
Schlagworte:politische Stiftung, Bundesstiftung, Landesstiftung, parteinah, Zuwendungen, Finanzierung, Landesmittel, Landeshaushalt, Gleichheitssatz, Willkür, Willkürverbot, Vergleichsgruppe, Verteilungsprogramm, Verteilungsschlüssel, Wahlergebnis, Bundesmaßstab, Landesmaßstab, Jährlichkeitsprinzip, Partei, Haushalt, Haushaltsplan
Stichwort:Willkür
Leitsatz:1. Bei der Vergabe von öffentlichen Zuwendungen handelt der Zuwendungsgeber in der Regel nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er nach einem erkennbar "gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm" vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220). Dazu hat er erstens in (grund)rechtskonformer Weise den aus seiner Sicht förderungswürdigen Lebenssachverhalt festzulegen (Festlegung des Förderzwecks), zweitens den insoweit begünstigten Personenkreis durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung abzugrenzen, drittens einen auf den Kreis der Begünstigten bezogenen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festzulegen und schließlich viertens das sich so ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig anzuwenden.

2. Aus der Forderung, bei der Vergabe von Globalzuwendungen an politische ("parteinahe") Stiftungen alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland abzubilden (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1), folgt nicht zwingend die Verpflichtung, bei einer Landesförderung die regionale Stärke einer politischen Partei als Maßstab für den Verteilungsschlüssel zu wählen ("Landesmaßstab"). Vielmehr kann auch eine Orientierung der Höhe der Förderung an der bundesweiten Bedeutung der den Stiftungen nahe stehenden Parteien ("Bundesmaßstab") willkürfrei sein.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 363/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 12.07 vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:GG, LBG RP, BVO RP
Schlagworte:Angemessenheit, Beihilfe, Berücksichtigung vorhandener Implantate, Eigenversorgung, Einzelzahnlücke, Erforderlichkeit, ergänzende Beihilfe, Freiendlücken, Fürsorge, Höchstzahl pro Kiefer, Implantat, implantologische Leistungen, Leistungsausschluss, Obergrenze, Sparsamkeit, Überversorgung, Willkür, zahnärztliche Behandlung, Zahnimplantat
Stichwort:Willkür
Leitsatz:§ 90 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Beihilfenverordnung dar. Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden (wie Urteil vom heutigen Tag BVerwG 2 C 1.07).

Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf vier Implantate pro Kiefer "einschließlich vorhandener Implantate" ist unwirksam, soweit bei der Zählung Implantate mitgerechnet werden, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 12.07


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