a) Die Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung ist auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben der Kündigung zulässig.
Sie wirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.
b) Der in Höhe der ortsüblichen Miete bestehende Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB unterliegt bei nichtigem Mietvertrag wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer (Fortführung Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 XII ZR 142/95 NZM 1998, 192).
1. Haben der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer (hier: Profihandballspieler) und ein Dritter (hier: Handballverein) einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zeitlich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung liegt, und weigert sich der Verein für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsschutzversicherung Gehaltszahlungen zu leisten, so kann der Versicherungsfall gem. § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 1975/2002 bereits im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen, wenn der spätere Streit bereits im Arbeitsvertrag im Keim angelegt und gewissermaßen vorprogrammiert war. Das ist der Fall, wenn der beklagte Verein sich gegen die Gehaltszahlung alleine mit dem Argument verteidigt, der Arbeitsvertrag sei gar nicht mit ihm, sondern einer ausgegliederten GmbH geschlossen worden, bzw. mangels Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes jedenfalls unwirksam.
2. Selbst wenn der Versicherungsfall in einem derartigen Fall erst in der Nichtzahlung des Gehaltes liegen sollte, wäre Rechtsschutz jedenfalls nach § 14 Abs. 3 S. 3 ARB 1975/2002 ausgeschlossen.
3. Zur Bindungswirkung des Versicherers an eine Deckungszusage.
a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.
b) Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleistungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten werden.
c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Beschlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leistenden Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern.
1. Die Erklärung der Klagerücknahme ist auch dann unwiderruflich, wenn der Beklagte seine erforderliche Einwilligung noch nicht erteilt hat bzw. die Einwilligungsfiktion noch nicht eingetreten ist.
2. Die Fiktion der Einwilligung in die Klagerücknahme tritt unter den weiteren Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch dann ein, wenn die Klagerücknahme zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt wird und dem Beklagten dieses Protokoll zugestellt wird.
1. § 4 ARB 94 begrenzt das versicherte Risiko der Rechtsschutzversicherung auf Rechtsschutzfälle, die innerhalb der Versicherungszeit entstanden sind. Mit der Regelung sollen Versicherungsfälle außerhalb des vereinbarten Schutzzeitraums sowie "vorprogrammierte Rechtsschutzfälle" ausgeschlossen werden.
2. Bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsverstoßes kommt es aus Gründen der Klarheit und Praktikabilität allein auf dessen objektiven Eintritt an; die Kenntnis der Beteiligten hiervon ist nicht maßgeblich.
3. Für diesen weiteren Ausschluss nach § 3 Abs.1 d) dd) ARB 94 ist auf Grund der gegenüber den ARB 75 neu gefassten Baufinanzierungsklausel nicht mehr allein das Baurisiko maßgeblich, sondern diese Klausel ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar selbstständig neben die die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter § 3 Abs.1 aa) bis cc) ARB 94 getreten und hat den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich ausgedehnt.
1. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes.
2. Der nicht näher begründete gerichtliche Hinweis, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist, vermittelt in der Regel keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung.
3. Es bleibt offen, ob es in einem solchen Fall für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Erben ankommen kann.
1) Der Kläger hat behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Prozeßvergleichs aufgrund einer Lebensmittelintoxikation geschäftsunfähig gewesen.
2) Zum Begriff der Weisung in § 166 Abs. 2 BGB.
3) Die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen ist für die Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung, solange sie nicht in bösgläubiger Weise zur Umgehung des Schutzes des Geschäftsgegners eingesetzt wird.
4) Zur Darlegungslast bei vorübergehender Geschäftsunfähigkeit.
Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag, der mit dem finanzierten Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, wird gem. § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG gültig, wenn die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf das Treuhandkonto ausbezahlt wird. Im Sinne dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zwar nicht empfangen, aber in Anspruch genommen (in der Begründung Abweichung von BGH, Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 193/04)
1. Kommen im Hinblick auf eine - nach Meinung der die Revision führenden Staatsanwaltschaft nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung genügende - angebliche Absprache des Gerichts mit dem Angeklagten und dessen Verteidiger mehrere Verfahrensverletzungen in Betracht, muss die Revisionsbegründung erkennen lassen, welche Verfahrensverletzung sie geltend machen will.
2. Regt das Gericht an, dass der Angeklagte seine Berufung beschränkt, so ist die daraufhin erklärte Berufungsbeschränkung nicht deswegen unwirksam, weil die Staatsanwaltschaft nicht mitgewirkt und von der Anregung keine Kenntnis erlangt hat.
1. Bei dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch.
2. Lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln, dass eine Erklärung nach § 1 a KSchG vorliegt, so besteht auch dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung, wenn in dieser Erklärung ein Betrag genannt worden ist, der hinter der gesetzlichen Höhe zurückbleibt.
3. Eine Dienstvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO kann bestimmen, dass eine darin vereinbarte Abfindung auf den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG angerechnet wird.
a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben
einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür ebenso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei "alles in Ordnung".
b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens einer Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre.
c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).
1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).
1. Gegenüber einer GmbH "gilt" nur derjenige als Gesellschafter, der dieser gegenüber willentlich alsGesellschafter aufgetreten ist (Anmeldung im Sinne des § 16 I GmbHG). Die Kundgabe eines derartigen Willensakt kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch Unterbreitung eines Anteilsübertragungsvertragung zwecks Einholung einer gemäß § 15 V GmbHG erforderlichen Gesellschafterzustimmung.
2. Treten trotz der GmbH bekannter und ihr gegenüber angemeldeter Anteilsübertragung auf einen Dritten nicht dieser, sondern allein die bisherigen Gesellschafter weiter zu Gesellschafterversammlungen zusammen, kann dies aus Sicht der GmbH entweder einen Widerruf der Anmeldung des Dritten oder eine erneute (Wieder-)Anmeldung der bisherigen Gesellschafter darstellen.
Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.
Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
Die Grundsätze über die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft, die auch für die stille Gesellschaft gelten, hindern grds. einen durch Täuschung zum Beitritt veranlassten stillen Gesellschafter bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs mit dem Ziel, die Einlage zurückerstattet zu erhalten.
2.
Unabhängig von einer infolge der Kündigung grds. notwendigen Auseinandersetzungsrechnung kann unmittelbar auf Zahlung geklagt werden, wenn feststeht, dass dem klagenden Gesellschafter die geltend gemachte Forderung als Mindestbetrag im Rahmen der Auseinandersetzung zusteht.
3.
Kündigt ein stiller Gesellschafter wegen Täuschung bei Vertragsschluss das Gesellschaftsverhältnis, so kann der in die Auseinadersetzungsrechnung einzustellende Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts zur Rückgewähr der Einlage führen.
Das gilt auch dann, wenn sich nach einem vom Geschäftsinhaber entwickelten Anlagekonzept eine Vielzahl von stillen Gesellschaftern beteiligt hat, sofern nicht zwischen den stillen Gesellschaftern gesellschaftsrechtliche Bindungen bestehen, die wegen des dann eingreifenden Gebots der Rücksichtnahme das isolierte Vorgehen eines Gesellschafters verbieten.
Die Anfechtung eines Prozessvergleichs hat gegenüber dem Vertragspartner, also der gegnerischen Partei, zu erfolgen. Eine Anfechtungserklärung, die an das Gericht gerichtet ist und erst durch dieses an den Prozessgegner weitergeleitet wird, ist nicht unverzüglich, da der Anfechtende durch unmittelbare Zustellung einen schnelleren Zugangsweg hätte wählen können. Für das Vorliegen eines Irrtums oder einer Täuschung kommt es im Anwaltsprozess auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beim Prozessbevollmächtigten an. Das Äußern einer Rechtsmeinung durch das Gericht, insbesondere der Hinweis auf das voraussichtliche Prozessergebnis, erfüllt den Tatbestand des § 123 BGB nicht, da das Gericht immer Dritter ist.
Unwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mit der Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrages für den Weigerungsfall gedrängt hatte.
Unterzeichnet jemand einen Kfz-Kaufvertrag in der Absicht, das Kfz von einem Dritten geschenkt zu erhalten und tritt nur deswegen als Käuferin des Kfzs auf, da der Dritte im Fall des vorherigen Eigentumserwerbs befürchtet, das Eigentum an dem Kfz aufgrund Gläubigerzugriffen wieder zu verlieren, liegt ein wirksamer Kaufvertrag mit der im Vertrag als Käufer bezeichneten Person - und nicht lediglich ein Scheingeschäft - vor.
Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrages im Rahmen einer Internetauktion, wenn die Vertragsparteien während der laufenden Bietzeit mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen erfolglos über einen Vertragsschluss verhandelt haben.
1. Eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Windkraftanlage in einem Landschaftsschutzgebiet kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bereits dann unzulässig sein, wenn sie das Landschaftsbild beeinträchtigt, ohne dieses zu verunstalten.
2. Von einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 40 m gehen gebäudegleiche Wirkungen aus mit der Folge, dass die Windkraftanlage Abstandsflächen wie ein Gebäude einhalten muss.
3. Die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe bemisst sich nach der Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers. Die für die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs maßgebliche Wandlänge bemisst sich nach dem Durchmesser des Rotors.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung kann nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass er auf die Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung gerichtet sei.
Eine Auslegung von Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach der Gerichtshof nicht befugt wäre, die Aussetzung des Vollzugs der im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung anzuordnen, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels damit befasst ist, hätte nämlich zur Folge, dass in einer Vielzahl von Rechtsmittelverfahren und insbesondere dann, wenn sich der Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts dagegen richtet, dass es die Klage für unzulässig erklärt hat, dem Rechtsmittelführer jede Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes genommen wäre. Eine solche Auslegung wäre mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Der Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, den der Einzelne nach dem Gemeinschaftsrecht hat, bedeutet u. a., dass ihm vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn dies für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist.
( vgl. Randnrn. 79-81, 85 )
2. Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wird, kann das Vorbringen des Antragstellers gegen dieses Urteil, so stichhaltig es auch sein mag, nicht ausreichen, um die Aussetzung des Vollzugs der Handlung, deren Nichtigerklärung im ersten Rechtszug begehrt wurde, auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris erfuellt ist, müsste der Antragsteller dartun können, dass das Vorbringen, mit dem im Rahmen der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen.
( vgl. Randnrn. 89-90 )
3. Der schwere und nicht wieder gutzumachende Schaden - das Kriterium der Dringlichkeit - stellt den Ausgangspunkt des Vergleichs dar, der im Rahmen der Interessenabwägung durchgeführt wird. Bei diesem Vergleich muss der Richter der einstweiligen Anordnung insbesondere prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Überdies kann der Richter der einstweiligen Anordnung das unterschiedliche Gewicht der Rechtsmittelgründe, die geltend gemacht werden, um einen Fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein. Demgemäß ist eine Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von der Rechtsnatur oder der Form dieser Handlungen gegeben.
Die von der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 23. Oktober 2000 abgegebene Erklärung, wonach das Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 des [Aktes von 1976] die Bekanntgabe der französischen Regierung über die Aberkennung des Mandats [des Klägers] zur Kenntnis nimmt", kann nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein.
Die Kenntnisnahme" vom Freiwerden des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Aktes von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung bezieht sich nämlich nicht auf das Erlöschen des Mandats des Betroffenen, sondern auf die bloße Tatsache, dass sein Sitz infolge der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften frei geworden ist. Die Rolle des Parlaments besteht mit anderen Worten keineswegs darin, das Erlöschen des Mandats umzusetzen", sondern beschränkt sich darauf, die durch die nationalen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, d. h. eine bereits bestehende und ausschließlich aus einer Entscheidung dieser Behörden resultierende Rechtslage, zur Kenntnis zu nehmen.
1. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf einem Nutzungsvertrag beruhende Errichtung gewerblicher Gebäude führte nicht zum Entstehen selbstständigen Gebäudeeigentums. In Betracht kommen lediglich Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
2. Zur Umdeutung von Vereinbarungen, die zu Unrecht von selbstständigem Gebäudeeigentum ausgehen.
1. Bei einer Betriebsaufspaltung handelt der Eigentümer des Betriebsgrundstückes nicht gewerblich, wenn er einer Schuld der Besitzgesellschaft beitritt.
2. Verstößt ein vom Gesellschafter einer GmbH zu deren Verbindlichkeiten erklärter Schuldbeitritt gegen § 6 VerbrKrG, bleibt für eine Haftung des Gesellschafters wegen eines Eigenkapital ersetzenden Charakters seines Schuldbeitritts kein Raum.
a) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durch wettbewerbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dann erfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist.
b) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an der Abwicklung von Verträgen, die durch betrügerisches Verhalten zustande gekommen sind.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 314/98 -
OLG Karlsruhe
LG Offenburg