1. Die fingierte Asylantragstellung in § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verletzt nicht die negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit des minderjährigen Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters.
2. Die in der BRD geborene Klägerin, die nach Angaben ihrer Eltern yezidischer Religionszugehörigkeit ist, hat im Falle ihrer (erstmaligen) Rückkehr nach Syrien, als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit, eine Gruppenverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.