Im Falle der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB gegen den Willen des Betroffenen ist es erforderlich, dass das einzuholende Sachverständigengutachten auch dazu Stellung nimmt, ob der freie Wille des Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB ausgeschlossen ist. Das Tatsachengericht muss entsprechende Feststellungen treffen und diese begründen.