1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zugrunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.
2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
Zum Erfordernis wesentlich gleicher Regelbeurteilungszeiträume, wenn im Rahmen eines Auswahlverfahrens um eine Vielzahl von Beförderungsstellen die Auswahl maßgeblich nach dem Ergebnis der fraglichen Regelbeurteilungen getroffen wird.
Fehlt es an hinreichend miteinander vergleichbaren Regelbeurteilungszeiträumen, so genügt der Dienstherr allenfalls dann den Anforderungen der Grundsätze der Bestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zum Ausgleich des durch die teilweise "verkürzten" Zeiträume eintretenden Erkenntnisverlusts und zugleich des Verlusts einer gleichmäßigen Behandlung der Betroffenen für die bis zum Beginn des "normalen" Regelbeurteilungszeitraums zurückreichenden Restzeiträume weitere Erkenntnisgrundlagen hinzuzieht und diese bei dem gebotenen Bewerbervergleich grundsätzlich gleichrangig mitberücksichtigt. Hierzu kommen namentlich Aussagen aus früheren dienstlichen Beurteilungen der von den "Verkürzungen" betroffenen Beamten in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob diese von einem anderen Dienstherrn bzw. einer anderen Dienststelle stammen.
1. Die Abschnittsbildung ist eine "innerdienstliche Ermessensentscheidung", die keiner Bekannt-machung und keiner besonderen satzungsrechtlichen Grundlage bedarf.
Das gilt nur dann nicht, wenn das Ortsrecht einen besonderen Beschluss verlangt.
2. Ob es sich um eine selbständige Anlage handelt - was eine Abschnittsbildung überflüssig macht - beurteilt sich nicht nach der Straßenbezeichnung.
Maßgeblich ist die natürliche Betrachtungsweise, die auf die durch Straßenführung, Straßenlänge, Straßenausstattung bedingten Gesamteindruck abstellt.
§ 17 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen - ohne Ostfriesische Nordseeinseln und den ehemaligen Verwaltungsbezirk Oldenburg - vom 28. August 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 117/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 117/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 1997
Hannover
- 2 Ca 213/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Januar 1999
Niedersachsen
- 10 Sa 1817/97 -
§ 13 des Rahmentarifvertrags für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 19/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 19/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 12. Januar 1998
Hameln
- 21 Ca 371/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 24. September 1998
Hamburg
- 2 Sa 26/98 -
1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden.
2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 918/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 19. Juli 2000
- 10 AZR 918/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 20. März 1998
Berlin
- 15 Ca 37523/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Oktober 1998
Berlin
- 6 Sa 59/98 -
1.Der Lohnzuschuß bei Kurzarbeit nach § 4 Nr. 4 Abs. 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie in den Ländern Niedersachsen und Bremen war bis zum 31. Dezember 1997 für jeden Tag der Kurzarbeit und nicht auf der Grundlage der monatlichen Entlohnung zu berechnen.
2. Der Lohnzuschuß wird zwar auf Nettobeträge berechnet; er ist jedoch brutto zu zahlen.
Aktenzeichen: 4 AZR 403/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 403/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. Mai 1998
Lüneburg
- 3 Ca 889/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 30. April 1999
Niedersachsen
- 16 Sa 1365/98 -
Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architekturbüro), so wird im Zweifel mit Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81).
Aktenzeichen: 2 AZR 207/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 207/99 -
I. Arbeitsgericht
Oldenburg
- 4 Ca 365/97 -
Urteil vom 10. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 633/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999
Für den Schulhausmeister an einer Schule mit einer Gesamtreinigungsfläche von mehr als 10.250 qm, der nach § 6 Abschn. B Abs. 7 des Bezirks-Zusatztarifvertrages - A/NRW in der Fassung vom 14. Februar 1986 "eingruppiert" ist "in VergGr. VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. VI b" BAT, ist kein Bewährungsaufstieg vorgesehen. Dieser Schulhausmeister hat daher nicht wie der in VergGr. VI b BAT eingruppierte Schulhausmeister an einer Schule mit einer Reinigungsfläche von mehr als 7.500 qm bis 10.250 qm nach sechsjähriger Bewährung Anspruch auf eine - für ihn: weitere - Vergütungsgruppenzulage in der vorgenannten Höhe.
Aktenzeichen: 4 AZR 298/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 298/99 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 6 (6) Ca 2030/98 v -
Urteil vom 20. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 2 Sa 1404/98 -
Urteil vom 29. Oktober 1998
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl. BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - AP HGB § 72 Nr. 2).
Zum Prüfungsmaßstab bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ohne Gewährung einer der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigung entsprechenden Auslauffrist.
Aktenzeichen: 2 AZR 259/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 259/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 10 Ca 8971/97 -
Urteil vom 27. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1136/98 -
Urteil vom 26. Februar 1999
§ 12 Nr. 1 Abs. 1 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 stellte keine statische Verweisung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz dar und hinderte die Anwendbarkeit späterer Gesetzesänderungen auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht.
Aktenzeichen: 5 AZR 228/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 228/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. Juni 1997
Düsseldorf
- 10 Ca 8253/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Januar 1998
Düsseldorf
- 9 Sa 1257/97 -
1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.
Aktenzeichen: 10 AZR 257/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 257/99 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1998
Berlin - 93 Ca 42321/97 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 1999
Berlin - 8 Sa 87/98 -
Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bedeutet, daß der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu Unterstellungsanforderungen).
Aktenzeichen: 4 AZR 118/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 118/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 2 Ca 9497/97 -
Urteil vom 3. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1131/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998
Die gemäß § 67 Abs. 2 PersVG LSA vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gebotene Anhörung des Personalrats ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG Wirksamkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Kündigung.
Aktenzeichen: 2 AZR 828/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 828/98 -
I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 10 Ca 3091/97 -
Urteil vom 30. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 1224/97 -
Urteil vom 28. September 1998
1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.
Aktenzeichen: 10 AZR 101/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 101/99 -
I. Arbeitsgericht Rostock
Urteil vom 15. Dezember 1997
- 4 Ca 300/97 -
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17. Dezember 1998
- 3 Sa 22/98 -
Behinderte Schüler sind auch dann in einem Heim iSd. Protokollnotiz Nr. 1 (Heimzulage) zur Anlage 1 a Teil II Abschn. G für den Bereich des Bundes und der Länder zum BAT (Angestellte im Erziehungsdienst) zum Zwecke der Ausbildung ständig untergebracht, wenn sie an den Wochenenden und während der Schulferien zu ihren Eltern nach Hause fahren (sog. Fünf-Tage-Internat).
Aktenzeichen: 10 AZR 82/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 82/99 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 Ca 586/97 -
Urteil vom 7. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 10 Sa 24/98 -
Urteil vom 8. Dezember 1998
1. Der Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 enthält keine Tätigkeitsmerkmale für Facharbeiter mit bestandener Gesellenprüfung in einem anderen Beruf als demjenigen des Dachdeckers (hier: in demjenigen des Spenglers) und einer ihrem Beruf entsprechenden Tätigkeit.
2. Er enthält insoweit eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Dachdecker in entsprechender Anwendung geschlossen werden darf.
Aktenzeichen: 4 AZR 422/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 422/99 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 10 Ca 3242/97 W -
Urteil vom 17. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 7 Sa 738/98 -
Urteil vom 8. Juni 1999
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Aktenzeichen: 1 ABR 3/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 3/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 4 BV 303/96 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 22/98 -
Beschluß vom 17. Dezember 1998
Wenn arbeitsvertraglich neben einer festen untertariflichen Vergütung auch Provisionszahlungen vereinbart sind, führt die Sicherung eines monatlichen festen Betrages (sog. "Fixum") in Höhe des tariflichen Gehalts durch § 5 Nr. 6 MTV für den Hessischen Einzelhandel nur dazu, daß monatlich unter Einbeziehung der Provisionszahlungen mindestens das tarifliche Gehalt, nicht aber, daß zusätzlich zu den Provisionen eine feste Vergütung in Höhe des Tarifgehaltes gezahlt werden muß.
Aktenzeichen: 4 AZR 814/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 814/98 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 1996
Darmstadt - 3 Ca 494/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 1998
Hessisches - 8 Sa 521/97 -
Eine Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen von Altersheimen, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 c zum Abschnitt A oder B der Anlage 1 b zum BAT begründet, liegt nur dann vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilungen oder Stationen - ggf. neben einer wegen Alters oder Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege - wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf.
Aktenzeichen: 10 AZR 638/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 638/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3858/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 227/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
Die Durchführungsbestimmung (1 a) zu § 3 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie idF vom 6. Mai 1987 und später stellt eine Besitzstandsregelung dar. Hiernach setzt der dort normierte Anspruch, je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen Pause als Arbeitszeit bezahlt zu erhalten, auch voraus, daß der Arbeitnehmer am 31. März 1988 in einem dort genannten Schichtsystem gearbeitet hat.
Aktenzeichen: 4 AZR 479/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999
- 4 AZR 479/98 -
I. Arbeitsgericht
Regensburg
- 8 Ca 3868/96 -
Urteil vom 28. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
München
- 1 Sa 1401/97 -
Urteil vom 5. Mai 1998
1. Zur Berechnung der tariflichen Verdienstsicherung nach § 9 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der Metallindustrie des Nordwestlichen Niedersachsens - Verbandsgruppe Oldenburg - ist dem Gesamtbetrag der verdienstgesicherten Bezüge die Summe aller Verdienstbestandteile gegenüberzustellen, die auf der ersatzweise geleisteten, geringer bezahlten Tätigkeit beruhen. Der dann verbleibende Unterschiedsbetrag ist als Verdienstsicherung zu zahlen.
2. Eine für die Ersatztätigkeit der Arbeiter/-in regelmäßig zu zahlende zusätzliche Pausenvergütung mindert die Verdienstsicherung auch dann, wenn die Pausenvergütung bei der früheren Tätigkeit als Angestellte/-r nicht anfiel.
Aktenzeichen: 4 AZR 578/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 4 AZR 578/98 -
I. Arbeitsgericht
Oldenburg
- 4 Ca 53/97 -
Urteil vom 26. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 1961/97 -
Urteil vom 21. April 1998
1. Die Einmannzulage im Omnibus- (Zubringer-) Liniendienst schließt den Anspruch auf Bezahlung für während der Freizeit durchgeführte Fahrscheinabrechnungen (Fahrschein"einkäufe") nach § 6 Abs. I Nr. 4 e (Fußnote) des Manteltarifvertrages Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991 nicht aus.
2. Im Omnibus- (Zubringer-) Liniendienst sind schichtplanmäßige Arbeitsunterbrechungen bis zu zwei Stunden zwischen zwei Teilschichten ohne Pausenabzug zu bezahlen (arg.: § 6 Abs. IV Nr. 1 c des Manteltarifvertrages Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991).
Aktenzeichen: 4 AZR 634/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 4 AZR 634/98 -
I. Arbeitsgericht
München
- 34a Ca 6797/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht München
- 8 Sa 81/97 -
Urteil vom 26. August 1997
1. Das tarifvertragliche Sterbegeld nach § 17 MTV für den Einzelhandel in Bayern idF vom 22./23. Juni 1993 ist nur zu zahlen, wenn der überlebende und der verstorbene Ehegatte (Arbeitnehmer) im Zeitpunkt des Todesfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
2. Es bleibt ausdrücklich dahingestellt, ob Tarifvertragsparteien an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG, und an den daraus abzuleitenden allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (siehe auch BVerfG Beschluß vom 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - EzA GG Art. 3 Nr. 72 a).
Aktenzeichen: 4 AZR 668/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 4 AZR 668/98 -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 5 Ca 9975/96 -
Urteil vom 8. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 451/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998