Eine kommunale Gebietskörperschaft unterliegt im Einzelfall nicht der Jagdsteuerpflicht für mehrere - ausschließlich aus Wald bestehende - nicht verpachtete Eigenjagdbezirke, wenn sie diese nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet, weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke.
1. Die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG steht der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Jagdsteuer nicht entgegen.
2. Die Befreiung der nicht verpachteten Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer durch § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG ist - weiterhin - nicht zu beanstanden.
3. Eine für nicht verpachtete Eigenjagden bestimmte Besteuerung mit 50 % des - unter Berücksichtigung nur der Pachtpreise ermittelten - durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke ist durch die dem Ortsgesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gedeckt.
a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann.
b) Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren schließt eine spätere Berufung des Jagdpächters auf materiellrechtliche Mängel der Erklärung nicht aus.
1. Der Jagdausübungsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand.
2. Mit dem in der Ausschreibung in Bezug genommenen Abschussplan (hier: festgesetzten Abschuss für die Jagdjahre 1998/1999 bis 2000/2001 von 54 Stück Rehwild), übernimmt der Verpächter keine Zusicherung für einen bestimmten Wildbestand und dessen Bejagdbarkeit.
3. Ist zu Beginn des Jagdpachtvertrages ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für die Ergiebigkeit der Jagd nicht in Betracht kommt, scheidet eine Zusicherung aus.
4. Enthält die Präambel zu einem Jagdpachtvertrags die Mitteilung, der durchschnittliche Wildschaden der vergangenen Jahre habe ca. 1.000,00 DM betragen, liegt hierin keine Zusicherung, dass sich ein Wildschaden auch für künftige Jahre lediglich auf eine Größenordnung dieser Art belaufen werde.
5. Zur Frage, ob eine unzureichende Mitwirkung der Jagdgenossenschaft bei der Anpachtung von Wildäsungsflächen einen Schadensersatzanspruch des Jagdpächters auslösen kann.
Wird eine jagdbezirksfreie Fläche nach § 5 BJagdG einem verpachteten Jagdbezirk angegliedert, so ist dazu in Niedersachsen die Zustimmung des Jagdpächters nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Jagdpachtvertrag vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes im April 2001 geschlossen worden ist.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht.
Es gibt keine Norm, die den rechtlichen Schutz der jagdlichen Interessen eines Jagdpächters oder seine sonstigen Interessen an der Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes gegenüber der Höhe der für benachbarte Jagdbezirke festgesetzten Abschusszahlen bezweckt.
Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten.
Zur fristlosen Kündigung eines Jagdpachtvertrags wegen vertragswidriger Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine.
Eine Jagderlaubnis ist als Entgeltlich anzusehen, wenn ihre Erteilung - auch konkludent - von finanziell nicht unerheblichen Gegenleistungen abhängig gemacht wird - hier: jährlich über 1.000 ¤ -. Unerheblich ist auch, ob die Gegenleistung als Hegebeitrag, Beteiligung an Fütterungskosten oder an Wildschadensersatz usw. bezeichnet und ob sie in Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht wird.
Weicht ein teilkaskoversicherter Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug einem plötzlich auftauchenden Reh aus, so kann der Ersatz von Rettungskosten weder mit der Begründung versagt werden, der Versicherungsnehmer habe nicht planvoll gehandelt, sondern lediglich reflexhaft, d.h. unwillkürlich-automatisch, reagiert, noch mit der Erwägung, die Vermeidung von Schäden am versicherten Fahrzeug stelle im Verhältnis zur Vermeidung von Personenschäden stets ein nachrangig zurücktretendes Nebeninteresse dar, dessen Rettung nur als Reflexwirkung der Rettung des Hauptinteresses angesehen werden könne.
1. Bei feldmäßigen Spargelpflanzungen in der nordbadischen Rheinebene handelt es sich um Feldgewächse und nicht um sogenannte Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, bei denen ein Wildschaden gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nur beim Vorhandensein üblicher Schutzvorrichtungen zur Schadensabwendung ersatzfähig ist.
2. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gegen die pflichtwidrige Unterlassung einer Amtshandlung. Der Schädiger muss allerdings darlegen und beweisen, dass der Geschädigte im Wege der unverzüglichen Dienstaufsichtsbeschwerde mit Erfolgsaussicht die Vornahme der Amtshandlung hätte bewirken können.
a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.
b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.
Die mit dem Verlust des Jagdausübungsrechts verbundene Zwangsmitgliedschaft kleinerer Grundeigentümer in der Jagdgenossenschaft begegnet auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verankerung des ethischen Tierschutzes in Art. 20a GG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft in französischen kommunalen Jagdverbänden (s. Urteil vom 29. April 1999, NJW 1999, 3695) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bei Wildverbissschäden von Obstbäumen, Hecken bzw. Beschädigung eines Rasens eines im Außenbereich gelegenen Freizeitgeländes ist unter Berücksichtigung der Methode Koch zu beachten, dass zur Ermittlung der Minderung des Grundstückswerts nicht allein auf eine schematische Betrachtung der Anschaffungs-, Anpflanzkosten- und Pflegekosten abgestellt werden kann, vielmehr auch schadensmindernd zu bewerten ist, dass das Grundstück von seinem Zweck und Werthaltigkeit nicht einem Grundstück in einem Wohngebiet zu vergleichen ist (in Anknüpfung an den Kastanienbaumfall BGH NJW 1975, 2061).
1. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB sind vom Versicherungsschutz u.a. Haftpflichtschäden ausgeschlossen, welche durch Senkungen von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles einen solchen, durch Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen. Im Gegensatz zu einer Senkung eines Grundstücks liegt eine Erdrutschung dann vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht.
2. Die Reglung will neben der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten den Versicherer vor schweren und unkalkulierbaren Katastrophenschäden bewahren. Der Ausschluss umfasst die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ursache für den unter den Ausschlusstatbestand fallenden Sachverhalt die einzige und überwiegende oder unmittelbare Ursache ist. Es genügt, dass diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss. Auf ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen des VN kommt es nicht an. Hat der VN durch Freilegung einer Kegelbahnaußenmauer einen Erdrutsch verursacht, besteht ein Ausschluss vom Versicherungsschutz, auch wenn es sich nicht um ein Naturereignis handelt.
3. Bei der konstitutiven Charakter habenden Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB handelt es sich um einen objektiven Ausschlusstatbestand und nicht um eine Obliegenheit oder sog. verhüllte Obliegenheit im Sinne einer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Risikobeschränkung, die als Ausschlusstatbestand formuliert, ihrer wahren Rechtsnatur aber eine Obliegenheit ist. Der Ausschlusstatbestand steht nach Schadenseintritt hinsichtlich der Frage der Geltendmachung nicht zur Disposition der Parteien. Nur wenn sich aus dem Versicherungsschein oder den Nachträgen ergibt, dass die Regelung abbedungen ist, kann auf die Anwendung der Ausschlussklausel durch den Versicherer verzichtet werden.
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Dürfen oder müssen die Mitgliedstaaten, die die in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung von Umsatzsteuer freistellen?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur für die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen oder auch für sonstige Umsätze des Pauschallandwirts oder unterliegen die sonstigen Umsätze der allgemeinen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG?
Was folgt daraus für die Verpachtung einer Jagd durch einen Pauschallandwirt?
1. Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Ansprüchen auf Wildschadensersatz richtet sich in Baden-Württemberg ausschließlich nach §§ 12 ZPO. Auf die Frage, wo das behördliche Vorverfahren geführt worden ist, kommt es nicht an.
2. Es ist nicht objektiv willkürlich, wenn das Amtsgericht bei Ansprüchen auf Wildschadensersatz den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verneint.
Ein Brieftaubenzüchter hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass einer Anordnung an den Jagdausübungsberechtigten zum Fang eines Habichts, der seine Brieftauben schlägt.
1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.
2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).
1. Ob sogenannte Wildschadenspauschalen in Jagdpachtverträgen der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 5 AGBG unterliegen oder als Teil des Pachtpreises nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sind, richtet sich im Einzelfall nach ihrem Regelungsgehalt sowie nach ihrer Ausgestaltung.
2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von jährlichen Wildschadenspauschalen verjähren nach § 197 BGB in vier Jahren.
a) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
b) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.
c) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 -
OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Jagdpachtvertrags über einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wonach der Pächter sich verpflichtet, als Teil des Gesamtpreises eine "Wildschadenspauschale" für Schäden auf bestimmten Flächen (hier: im Gemeindewald) zu zahlen, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, wenn der Pächter nicht bezogen auf diese Wildschäden die Ersatzpflicht übernommen hat (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125).
BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZR 151/00 -
LG Trier
Zur Amtspflicht zur Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen benachbarten Jagdbezirk, um dem Eigentümer oder Pächter dieser Grundfläche einen Wildschadensersatzanspruch nach § 29 BJagdG zu verschaffen.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - III ZR 10/98 -
OLG Celle
LG Hannover
Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Vertrages über die Erteilung einer Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht, wonach der Erlaubnisinhaber als Teil des Gesamtentgelts eine bestimmte "Wildschadenspauschale" zu zahlen hat, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 -
OLG Köln
LG Aachen