Eine Wiederzulassung zur selbständigen Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene nach der Gewerbeuntersagung sich seit einiger Zeit nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, nunmehr allen öffentlichrechtlichen Erklärungspflichten nachkommt, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit regelmäßig Tilgungsleistungen erbringt und für die Verbindlichkeiten eine Regulierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird.