JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wiederverheiratungsklausel
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Wiederverheiratungsklausel |
| Leitsatz: | 1. Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig; der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wird. 2. Der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten ist wirksam, wenn der Vorbehalt nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird sondern die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern beschränkt, als er nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen darf und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthält. 3. Bleibt es dem überlebenden Ehegatten vorbehalten, anders zu verfügen, soweit das Verhalten der als Schlusserben eingesetzten Kinder ihm hierzu Veranlassung gibt, lässt die Auffassung, dass nur ein negatives Verhalten eines Kindes den überlebenden Ehegatten berechtigt, dieses Kind schlechter zu stellen (und in Folge dessen ein anderes besser), außer Acht, dass ein Kind, das (aus welchen Gründen auch immer) allein Betreuung und Pflege des überlebenden Ehegatten übernimmt, von diesem nicht durch letztwillige Verfügung in höherem Umfang als ursprünglich im Erbvertrag vorgesehen am Nachlass beteiligt werden kann; gerade das ist aber nach der Lebenserfahrung für die vertragsschließenden Ehegatten ein wichtiger Gesichtspunkt, insbesondere, wenn sie bei Abschluss des Erbvertrages bereits über 60 Jahre alt sind. 4. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren, so dass der Erblasser ohne sie die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte. 5. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums kann nicht darauf gestützt werden, dass die Erblasserin eine letztwillige Verfügung dieses Inhalts nicht hätte treffen dürfen, wenn sie die von den Anfechtenden vorgebrachten Gesichtspunkte gebührend berücksichtigt hätte. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 8/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Wiederverheiratungsklausel |
| Leitsatz: | Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte. |
| Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 32/06 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, BGB |
| Schlagworte: | Familienzuschlag für Geschiedene, Ehegatte, Unterhalt, Unterhaltsvereinbarung, Wiederverheiratungsklausel, aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet, nachehelicher Unterhalt |
| Stichwort: | Wiederverheiratungsklausel |
| Leitsatz: | Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 B 58.07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Wiederverheiratungsklausel |
| Leitsatz: | Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden. |
| Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 298/03 | |
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