1. Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig; der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wird.
2. Der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten ist wirksam, wenn der Vorbehalt nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird sondern die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern beschränkt, als er nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen darf und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthält.
3. Bleibt es dem überlebenden Ehegatten vorbehalten, anders zu verfügen, soweit das Verhalten der als Schlusserben eingesetzten Kinder ihm hierzu Veranlassung gibt, lässt die Auffassung, dass nur ein negatives Verhalten eines Kindes den überlebenden Ehegatten berechtigt, dieses Kind schlechter zu stellen (und in Folge dessen ein anderes besser), außer Acht, dass ein Kind, das (aus welchen Gründen auch immer) allein Betreuung und Pflege des überlebenden Ehegatten übernimmt, von diesem nicht durch letztwillige Verfügung in höherem Umfang als ursprünglich im Erbvertrag vorgesehen am Nachlass beteiligt werden kann; gerade das ist aber nach der Lebenserfahrung für die vertragsschließenden Ehegatten ein wichtiger Gesichtspunkt, insbesondere, wenn sie bei Abschluss des Erbvertrages bereits über 60 Jahre alt sind.
4. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren, so dass der Erblasser ohne sie die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte.
5. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums kann nicht darauf gestützt werden, dass die Erblasserin eine letztwillige Verfügung dieses Inhalts nicht hätte treffen dürfen, wenn sie die von den Anfechtenden vorgebrachten Gesichtspunkte gebührend berücksichtigt hätte.
Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.
Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden.
Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG).
Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebenenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt.
Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zugesagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist.
1. Auswirkungen der Formnichtigkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben.
2. Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen.
Wenn der Erblasser in einem früheren Testament zahlreiche Anordnungen getroffen , mehrere Personen als Miterben eingesetzt und zur Abwicklung einen testamentsvollstrecker ernannt hat, so kann ein späteres Testament, in dem der Erblasser lediglich seine künftige Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, auch den Widerruf der Testamentsvollstreckung bedeuten.
Haben sich Eheleute in einem gemeinsamen Testament zu alleinigen und ausschließlichen Erben mit der Maßgabe eingesetzt, dass der Überlebende über den Nachlass des Erstversterbenden völlig frei und uneingeschränkt verfügen kann und haben sie gleichzeitig bestimmt, dass im Falle der Wiederverheiratung das Erbrecht des überlebenden Ehegatten rückwirkend zum Tode des Erstversterbenden in Wegfall kommen und die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, so muss das Nachlassgericht prüfen, ob neben der Vollerbschaft auch eine aufschiebend bedingte Vorerbschaft gewollt gewesen ist.
Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht (Abweichung von BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a).
Vorlage an den Bundesgerichtshof, ob die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch für allein gemäß § 2069 BGB berufene Ersatzschlusserben gilt
(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.1.1998 = FamRZ 1998, 772).
Ein Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG ist erst recht ausgeschlossen, wenn die Hinterbleibenenversorgung nach der Pensionsordnung des Versorgungsträgers durch die Wiederheirat nicht nur ruht, sondern ganz ausgeschlossen ist. Zulassung der Revision.
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist.
Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: Erbanteil) gegen auf ihre Lebenszeit wiederkehrende Leistungen, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen sind (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich auch dann nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft, wenn die Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen kürzer ist als die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person (Fortführung der Senatsurteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).
1. Der Arbeitnehmer hat i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß seiner Ehefrau nach seinem Tod eine Witwenrente zusteht.
2. Der Senat hat für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe). Es läßt sich nicht ohne weiteres auf die Schaffung neuer Ausschlußtatbestände in der Hinterbliebenenversorgung übertragen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung, und vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Um festzustellen, welcher Stufe des Prüfungsschemas der Eingriff am ehesten entspricht, ist auf die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen.
3. Eine Spätehenklausel, wonach der hinterbliebene Ehegatte keine Unterstützung erhält, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand geschlossen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soll sie sich auch auf bereits erteilte Versorgungszusagen und schon zurückgelegte Beschäftigungszeiten erstrecken, so reichen dafür sachliche Gründe aus. Sie können vorliegen, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich und europarechtlich notwendigen Verbesserung der Witwerversorgung zur Verringerung des damit verbundenen Mehraufwandes diese Spätehenklausel einführt.
Aktenzeichen: 3 AZR 235/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. August 1997
- 3 AZR 235/96 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 01. August 1995
- 5 Ca 2781/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 19. Januar 1996
- 9 Sa 1346/95 -