Heiratet eine geschiedene Ehefrau ihren früheren Ehemann nach dessen Eintritt in den Ruhestand erneut, ist der ihr anstelle des Witwengeldes zustehende Unterhaltsbeitrag regelmäßig nicht zu kürzen.
1. Dauernd getrennt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG leben Ehegatten nur dann, wenn zumindest ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht herstellen will.
2. Ein faktisches Getrenntleben der Ehegatten wegen ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen steht einem dauernden Getrenntleben i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gleich; eine Analogie zu § 1 Abs. 2 UVG scheidet aus (aA OVG Lüneburg NVwZ-RR 1999, 764 = FEVS 51, 526)
Kein Wegfall des noch nicht fälligen Teils einer Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt bei Wiederverheiratung des Berechtigten (gegen OLG Hamburg, FamRZ 2002, S. 234)
Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Kindern in Stiefelternfamilien von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Urteil des 5. Senats vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 5 C 42.99 -
I. VG Aachen vom 18.02.1999 - Az.: VG 2 K 2966/96 -
II. OVG Münster vom 23.09.1999 - Az.: OVG 16 A 1491/99 -