Der Wegfall der Ermäßigung der Einheitswerte um 20 v.H. für die in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke ab 1. Januar 1994 ist verfassungsmäßig.
1. Diplom-Restauratoren, die mit Tätigkeiten betraut sind, für deren ordnungsgemäße Ausführung eine wissenschaftliche Ausbildung an einer Kunsthochschule erforderlich ist, sind in die VergGr. II a des Teils II Abschnitt K der Anlage 1 a zum BAT-O/BL eingruppiert.
2. Eine vergleichende Betrachtung mit an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten sonstigen Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit ist daher für solche Diplom-Restauratoren nicht erforderlich.
Hinweise des Senats:
vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen
Aktenzeichen: 4 AZR 574/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Oktober 1998
- 4 AZR 574/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 19 Ca 25881/96 -
Urteil vom 06. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 8 Sa 58/97 -
Urteil vom 30. Juli 1997
1. Es widerspricht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB, wenn der Arbeitgeber den Entzug der Aufgaben einer vorläufig bestellten stellvertretenden Schulleiterin auf mehr als zwei Jahre zurückliegende Vorfälle stützt, die er seinerzeit abgemahnt hat.
2. Für eine weiterhin nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 24 BAT-O besteht nach mehr als vier Jahren regelmäßig kein sachlicher Grund mehr.
Aktenzeichen: 5 AZR 183/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. September 1998
- 5 AZR 183/97 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 15 Ca 13248/95 -
Urteil vom 22. Juli 1996
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 902/96 -
Urteil vom 12. Februar 1997
Ist auf einem Grundstück aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 ZGB DDR) mit Billigung staatlicher Stellen ein als Wohnhaus geeignetes und hierzu dienendes Gebäude errichtet worden, so unterfällt dieses Grundstück auch dann der Sachenrechtsbereinigung, wenn es innerhalb einer Kleingartenanlage liegt.
1. Ein Arbeitsverhältnis ist gemäß § 1 Abs. 1 TV Arb-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet, wenn es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994, BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O und seitdem ständig).
2. Wird der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag an ständig - zum Teil mehrfach täglich - wechselnden, jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten sowohl im Geltungsbereich des TV Arb als auch im Geltungsbereich des TV Arb-O beschäftigt, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich die Beschäftigungsdienststelle liegt. Das ist die Dienststelle, der der Arbeitnehmer arbeitsorganisatorisch zugeordnet ist, die seine Arbeitseinsätze plant und koordiniert, von der aus er tätig wird und von der er Weisungen für seine tägliche Arbeit erhält. Auf die Dienststelle, der der Arbeitnehmer verwaltungsmäßig zugeordnet ist, kommt es nicht an.
Hinweise des Senats:
Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Februar 1995, BAGE 79, 215 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, vom 26. Oktober 1995, BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, vom 16. November 1995 - 6 AZR 366/95 -, n.v.
Aktenzeichen: 6 AZR 475/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. Juni 1998
- 6 AZR 475/96 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 21 Ca 38934/94 -
Urteil vom 15. November 1995
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 10 Sa 145/95 -
Urteil vom 02. Mai 1996
Hochschullehrer bisherigen Rechts sind als solche weder Professoren noch Hochschuldozenten gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt.
Aktenzeichen: 8 AZR 687/96
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 14. Mai 1998
- 8 AZR 687/96 -
I. Arbeitsgericht
Halle
Urteil vom 08. Juni 1995
- 11 Ca 279/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
Urteil vom 19. September 1996
- 7 Sa 811/95 -
Zur Frage der Erstattung von Kosten, die ein privater Grundstückseigentümer nach der Wiedervereinigung aufwendet, um 1981 in der früheren DDR durch sein Grundstück geführte Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Hinblick auf ein Neubauvorhaben an eine andere Stelle des Grundstücks zu verlegen.
BGH, Urt. v. 2. April 1998 - III ZR 251/96 -
OLG Rostock
LG Schwerin
Zur Frage der Erstattung von Kosten, die dadurch entstehen, daß nach der Wiedervereinigung wegen des Ausbaus einer Bundesfernstraße im Beitrittsgebiet eine 1928 im Straßenkörper verlegte Leitung der öffentlichen Wasserversorgung verändert werden muß.
BGH, Urt. v. 2. April 1998 - III ZR 91/95 -
OLG Brandenburg
LG Potsdam
Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, daß allein die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluß führt. Darauf, in welcher Form die Verpflichtung erfolgte, kommt es nicht an. Auch eine Verpflichtung "durch Handschlag" reichte aus. Die Verpflichtung muß jedoch bewußt und gewollt erfolgt sein. Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das heutige Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 360/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Aktenzeichen: 6 AZR 300/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 300/96 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 24. Januar 1995
- 86 Ca 29197/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 07. November 1995
- 12 Sa 68/95 -
1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.
a) In objektiver Hinsicht genügt jede Tätigkeit für das MfS. Auf Art und Umfang derselben kommt es nicht an (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).
b) In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, daß der Angestellte bewußt und gewollt tätig geworden ist, mag die Tätigkeit (z.B. Erteilung einer Auskunft) aus der Sicht des Angestellten auch für das MfS unbedeutend gewesen sein. Darauf, daß der Angestellte die Absicht hatte, das MfS in seiner Arbeit zu unterstützen, kommt es nicht an.
2. Beruft sich der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber für den Zeitpunkt, bis zu dem die Tätigkeit dauerte, auf das Datum eines in der Gauck-Akte enthaltenen Abschlußberichts des MfS, aus dem sich ergibt, daß die Erfassung des Angestellten als MfS-Mitarbeiter an diesem Tag endete, ist der Angestellte dafür, daß seine Tätigkeit für das MfS bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hatte, darlegungs- und beweispflichtig.
3. Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O, wonach Zeiten einer Tätigkeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, die vor einer Tätigkeit zurückgelegt wurden, die nach Nr. 1 Buchst. a nicht berücksichtigungsfähig ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinweise des Senats:
Hinsichtlich des Leitsatzes 3. wird auf das Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 (- 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) hingewiesen.
Aktenzeichen: 6 AZR 360/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 360/96 -
I. Arbeitsgericht
Leipzig
Urteil vom 23. August 1995
- 11 Ca 4491/95 -
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 12. März 1996
- 7 Sa 1059/95 -
Eine Verpflichtung zu informeller Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit ist im Zweifel als in dem Zeitpunkt beendet anzusehen, in dem der Anlaß wegfiel, aus dem sie erklärt worden war. Behauptet der Arbeitgeber, die Verpflichtung habe nach diesem Zeitpunkt fortbestanden, oder sie habe sich auf weitere Gegenstände erstreckt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig.
Hinweise des Senats:
Hinsichtlich der Voraussetzungen einer "Tätigkeit für das MfS" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 360/96, hinsichtlich der Voraussetzungen einer der Tätigkeit gleichstehenden "Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 300/96 (beide zur Veröffentlichung bestimmt).
Aktenzeichen: 6 AZR 507/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 507/96 -
I. Arbeitsgericht
Potsdam
Urteil vom 11. Oktober 1995
- 4 Ca 1284/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
Urteil vom 11. Juni 1996
- 8 Sa 751/95 -
1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausübung des Direktionsrechts durch Erklärungen gegenüber dem Arbeitnehmer selbst binden, insbesondere die Ausübung auf bestimmte Fälle beschränken.
2. Überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorläufig eine höherwertige Aufgabe und macht er die Übertragung auf Dauer nur davon abhängig, daß sich der Arbeitnehmer fachlich bewährt, so darf er dem Arbeitnehmer die höherwertige Aufgabe nicht aus anderen Gründen wieder entziehen.
Aktenzeichen: 5 AZR 332/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 17. Dezember 1997
- 5 AZR 332/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Juni 1994
Magdeburg - 8 Ca 420/93 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. März 1996
Sachsen-Anhalt - 7 Sa 819/94 -
Die in Arbeitsverträgen über die Weiterverwendung von Lehrern aus dem Ostteil Berlins enthaltene Angabe einer bestimmten Schule schließt das Recht des Landes, den Lehrer an eine andere Schule umzusetzen, nicht aus.
Aktenzeichen: 5 AZR 573/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 29. Oktober 1997
- 5 AZR 573/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. März 1996
Berlin - 91 Ca 4949/96 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juli 1996
Berlin - 8 Sa 38/96 -
Der Nutzungswert einer im Beitrittsgebiet belegenen Wohnung ist nur dann entsprechend § 21 Abs. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (sog. große Übergangsregelung) zu besteuern, wenn er im Jahre 1986 nach dem Recht und der Besteuerungspraxis der (ehemaligen) DDR im wesentlichen ebenso wie eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Wohnung zu besteuern war.