1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.
2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
Ein öffentlicher Entsorgungsträger hat nicht das Recht in den Handlungsablauf der Sammlungen durch gemeinnützige Einrichtungen einzugreifen mit der Zielsetzung, für die Zuführung zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung den Vertragspartner einschließlich der Vertragsregelung zu bestimmen.
1. Leistet eine Genossenschaft an ihre Mitglieder Zahlungen, die sie fremden Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht gewährt, so sind die gezahlten Beträge nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 22 KStG gewinnmindernd zu berücksichtigen.
2. Mitgliedergeschäfte i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG sind nur solche Geschäfte, bei denen die Mitglieder der Genossenschaft als Unternehmer gegenübertreten. Ein Mitgliedergeschäft liegt daher nicht vor, wenn die Genossen ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen für die Genossenschaft tätig sind.
a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen.
b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsübergang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.
1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden.
2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897). Das gilt auch für so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften.
Die Höhe der Entschädigung bei einer Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG ist in der Regel mit 80 % der erwarteten Beitragssumme zu berechnen. Eine generelle Bemessung mit 25 % widerspricht den Zwecken der Vorschrift, einerseits Druck auf tarifunterworfene Arbeitgeber auszuüben, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen, und andererseits im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit nicht von vornherein den Gläubiger dazu zu zwingen, neben der Auskunftsklage noch eine (Mindest-)Beitragsklage zu erheben.
1. Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e.G. bewirkte Übergang eines Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar.
2. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22. September 1990 erfolgt ist.
1. Das Verhandlungs- und Gesprächsdolmetschen bei polizeilichen Ermittlungen und Verhandlungen, Treffen mit Hinweisgebern, Telefonaten, bei der Auswertung von Telefonüberwachungen und Tonaufzeichnungen erfordert nicht die Fähigkeiten eines Konferenzdolmetschers im Tarifsinne.
2. Vergütungsgruppen für Verhandlungs- und Gesprächsdolmetscher kennt der BAT nicht.
Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.
Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.
Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.
Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.
Gebühren in Grundbuchsachen können nach den Vorschriften des Einigungsvertrags nur ermäßigt werden, wenn sie von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden.
Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es, wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch erfolgt ist.
Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchen gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßführung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Erwerb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.
Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrverlängerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungsteils zu tragen.
Zur Frage der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten weiteren Beschwerde.
1. Ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, wird nur erworben, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten in schützenswertem Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt.
2. Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik einer Versorgungszusage rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so daß eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht.
3. Bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten insoweit Besonderheiten, als ihm im wesentlichen nur Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als Einkünfte zur Verfügung stehen. Darüber hinaus genießt ein solcher Verband den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.
Wird eine endgehaltsbezogene Versorgungsordnung durch eine beitragsorientierte Versorgungsordnung abgelöst, auf Grund deren sich die Anwartschaften der Arbeitnehmer mit erdientem - entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG berechnetem - Besitzstand weiter erhöhen, so kann regelmäßig erst bei Ausscheiden des Arbeitnehmers festgestellt werden, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Daran fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors "Gehalt" erreicht hatte.
WaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974
a) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig gewordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an dieser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das diese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast in einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestattungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen.
b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Planungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29).
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 -
OLG Naumburg
LG Magdeburg
1. Die Annahme eines Arbeitgebers, er sei auf Mitarbeiter angewiesen, die ihre berufliche Qualifikation in einem rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen System erlangt haben, konnte es jedenfalls im Jahr 1996 nicht mehr sachlich rechtfertigen, Arbeitnehmern, die am 2. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in der DDR hatten, generell ein niedrigeres Gehalt zu zahlen als Arbeitnehmern, die in diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern ansässig waren.
2. Ein durch eine solche Gehaltsdifferenzierung benachteiligter Arbeitnehmer kann für abgelaufene Zeiträume die Gleichstellung mit der begünstigten Arbeitnehmergruppe verlangen.
GVG § 13; FStrG § 8 Abs. 2 a, 8 und 10; ThürStrG § 52 Abs. 8
Für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Energieversorgungsunternehmen anläßlich einer straßenbaubedingten Verlegung einer Ferngasleitung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn das Recht des Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR gründet.
BGH, Beschluß vom 25. Januar 2001 - III ZB 25/00 -
Kammergericht
LG Berlin
Liegenschaften, die auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR in Anspruch genommen und den sowjetischen Streitkräften für militärische Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, sind in aller Regel als Teil des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV Eigentum des Bundes geworden.
Sie dürfen von der Bundeswehr nach Maßgabe des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter militärisch genutzt werden, ohne dass ein Verfahren nach § 1 Abs. 3 LBG durchgeführt zu werden braucht.
Entwickelt der Bund aufgrund einer veränderten Bedarfslage ein neues Konzept für die Nutzung vorhandener Truppenübungsplätze, so hat er die betroffenen Gemeinden anzuhören und die gemeindlichen Belange in seine Entscheidung einzustellen.
Urteil des 4. Senats vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 13.99 -
I. VG Potsdam vom 29.08.1996 - Az.: VG 1 K 123/95 -
II. OVG Frankfurt/Oder vom 24.03.1999 - Az.: OVG 3 A 60/97 -
1. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht begrenzt.
2. Jedenfalls bei gerichtlichen Entscheidungen mit Dauerwirkung wirkt die materielle Rechtskraft aber nur solange, wie sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.
3. Eine solche wesentliche Änderung lag hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung in der Aufnahme der von der Rechtsprechung entwickelten maßgeblichen Kriterien in den Willen des Gesetzgebers durch die Ratifizierung des Staatsvertrages mit der DDR über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.
Aktenzeichen: 1 ABR 21/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 6. Juni 2000
- 1 ABR 21/99 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 15 BV 250/96 -
Zwischenbeschluß vom 19. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 4 TaBV 3/98 -
Beschluß vom 10. Dezember 1998
1. Die Stufenangleichungen der Lohnhöhe Ost-West im Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Sachsen-Anhalt durch Bezugnahme auf die in der niedersächsischen Metallindustrie jeweils geltenden Löhne ist rechtswirksam.
2. Der Arbeitgeber bleibt nach seinem Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband in Sachsen-Anhalt bis zur nächsten Änderung der in Bezug genommenen Lohnregelung, die in der niedersächsischen Metallindustrie galt, gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden.
3. Diese Nachbindung endet, sobald der Tariflohn im in Bezug genommenen Tarifgebiet geändert worden ist. Sodann tritt die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ein.
4. Die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ist statisch; sie erfaßt weder Änderungen des Verweisungstarifvertrages noch des Bezugstarifvertrages, die im Nachwirkungszeitraum eintreten.
Aktenzeichen: 4 AZR 363/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 363/99 -
I. Arbeitsgericht
Halberstadt
- 6 Ca 461/98 -
Urteil vom 23. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 8 Sa 695/98 -
Urteil vom 11. Mai 1999
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT-O festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten.
2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und - gegebenenfalls unter Beachtung des Mitbestimmungrechts der Personalvertretung (hier: § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin) - die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Diese Festlegungen sind auch dann erforderlich, wenn im Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist.
3. Von dem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O in der vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung konnte nicht abgewichen werden (Abgrenzung zu der eine frühere Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).
Aktenzeichen: 6 AZR 680/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 30. März 2000
- 6 AZR 680/98 -
I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. November 1997
- 96 Ca 28747/97 -
II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. Mai 1998
- 16 Sa 27/98 -
Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energieverordnungen der DDR.
b)
Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740).
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99 -
OLG Dresden
LG Leipzig
1. Ein mit der Gewerkschaft ÖTV im Jahr 1982 abgeschlossener Firmentarifvertrag, dessen Geltungsbereich sich auf "die Arbeitnehmer" des Unternehmens erstreckt, gilt seit dem 3. Oktober 1990 mangels anderweitiger tariflicher Bestimmung auch für Arbeitnehmer, die in Betriebsstätten des Arbeitgebers im Beitrittsgebiet beschäftigt werden.
2. Bestimmt ein solcher Firmentarifvertrag die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) und der diesen ergänzenden Tarifverträge, richten sich auch die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer nach dem BAT und nicht nach dem BAT-O. Dieser ist kein den BAT ergänzender Tarifvertrag im Sinne der Verweisungsnorm des Firmentarifvertrags.
3. Soll auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer künftig statt des BAT der BAT-O Anwendung finden, müssen die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. Eine dahingehende ergänzende Auslegung des Firmentarifvertrags von 1982 ist nicht möglich.
Aktenzeichen: 6 AZR 299/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 9. Dezember 1999
- 6 AZR 299/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 54 Ca 28159/96 -
Urteil vom 19. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 31/97 -
Urteil vom 1. Juli 1997
Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz angebrachten Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten unter Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil i.S. des § 94 Abs. 2 BGB (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542).
1. Ein Arbeitsvertrag kann nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative HRG befristet werden, wenn die von dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter zu erbringenden Dienstleistungen seiner Weiterbildung für eine spätere Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule dienen.
2. Für das Vorliegen eines Sachgrunds nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative HRG ist erforderlich, daß die Vertragsparteien bei Vertragsschluß Vorstellungen über ein nach der Hochschultätigkeit auszuübende berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters haben, daß die dafür geplante Weiterbildung für den Vertragsschluß mitbestimmend war und wenigstens ein Teil der Dienstaufgaben auf diese Weiterbildung abgestimmt wird. Die mit jeder wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit an einer Hochschule verbundene allgemeine Weiterbildung genügt nicht den Anforderungen des § 57 b Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative HRG.
Aktenzeichen: 7 AZR 23/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 25. August 1999
- 7 AZR 23/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 26818/96 -
Urteil vom 20. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 Sa 74/97 -
Urteil vom 15. Oktober 1997
1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlaß einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, daß die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (Bestätigung der st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. im Urteil vom 21. Februar 1992 - 2 AZR 399/91 - AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.
3. Soweit der Senat im Urteil vom 10. November 1983 (- 2 AZR 291/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) die Auffassung vertreten hat, die spätere Entwicklung einer Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung könne zur Bestätigung oder Korrektur der Prognose verwertet werden, wird daran nicht festgehalten. Auch für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung ist vielmehr allein auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen (im Anschluß an BAG Urteile vom 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).
Aktenzeichen: 2 AZR 431/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 29. April 1999
- 2 AZR 431/98 -
I. Arbeitsgericht
Brandenburg
- N 1 Ca 680/97 -
Urteil vom 21. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 8 Sa 8/98 -
Urteil vom 26. März 1998
Stellt ein Unternehmen den Betrieb ein, weil für seine Produkte kein Absatzmarkt mehr besteht, sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden wegen wirtschaftlichen Verbrauchs anzuerkennen ist, für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen.
InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6 a und b
InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
Urteil vom 27. April 1999 - III R 32/98 -
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 1216)
Im Jahr 1990 konnte im Beitrittsgebiet mangels gesetzlicher Regelung der Gewerbeertrag einer Organtochter nicht dem Gewerbeertrag der Organmutter hinzugerechnet werden.