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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 C 10255/08.OVG vom 10.06.2008

Rechtsgebiete:KAG, BauGB
Schlagworte:Normenkontrolle, Normenkontrollverfahren, Beitragssatzung, Verkehrsanlagen, Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, Zugang, Zufahrt, einheitliche öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, Gemeindegebiet, Einheit, Abrechnungseinheit, Gemeindeteil, Selbstverwaltung, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, Nutzbarkeit, bauliche Nutzbarkeit, qualifizierte Nutzbarkeit, Bebaubarkeit, Rundung, Abrundung, Aufrundung, Beitragsmaßstab, Vollgeschossmaßstab, Typisierung, Pauschalierung, Nutzungsmaß, Stellplatz, Garage, Sanierungsgebiet, förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, Ausgleichsbetrag, Ablösung, Eckgrundstück, Eckgrundstücksvergünstigung, Vergünstigung, mehrfach erschlossenes Grundstück, Eckgrundstücksermäßigung, Verschonung, Befreiung, Verschonungszeitraum
Stichwort:wiederkehrender Beitrag
Leitsatz:Ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, muss regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterscheiden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 v. H. ausmachen (im Anschluss an OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, ESOVGRP; 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP).

Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 KAG liegen, werden grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt, zumal vom Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für ihre Verschonung in § 10a Abs. 5 KAG geschaffen wurde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10255/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 C 10601/07.OVG vom 20.11.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Normenkontrolle, Normenkontrollverfahren, Beitragssatzung, Verkehrsanlagen, Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Abgabenart, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, Zugang, Zufahrt, wegemäßige Erschließung, Zugänglichkeit, Durchgangsverkehr, Anliegerverkehr, Gemeindeanteil, öffentliche Einrichtung, einheitliche öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, Gemeindegebiet, Einheit, Abrechnungseinheit, Gemeindeteil, Gebietsteil, abgrenzbarer Gebietsteil, Selbstverwaltung, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, funktionaler Zusammenhang, Angewiesensein, Feldwegenetz, Feld-, Weinbergs- und Waldwege, innerörtliche Straßennetz, Straßensystem, Straßensteuer, Gegenleistung, Entgeltlichkeit, Entgeltcharakter, Nutzbarkeit, bauliche Nutzbarkeit, qualifizierte Nutzbarkeit, Außenbereichsgrundstück, Rundung, Abrundung, Aufrundung, Glättung, Kleinbetrag, Beitragsmaßstab, Ortsbezirk, Abgrenzbarkeit, Tiefenbegrenzung, Typisierung, Pauschalierung
Stichwort:wiederkehrender Beitrag
Leitsatz:Durch die in § 10a KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge eingeräumte Möglichkeit, eine aus allen Anbaustraßen in der Gemeinde oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile bestehende einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden, bleibt die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil erhalten. Diese Abgrenzbarkeit einzelner Gebietsteile ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen; daneben kann sie sich auch aus einer rechtlichen Aufteilung einer Gemeinde in Ortsbezirke ergeben.

Auch nach § 10a KAG setzt die Beitragspflicht - neben der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit - die bauliche oder in ähnlicher Weise qualifizierte Nutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks voraus. Außenbereichsgrundstücke sind auch dann nicht beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind.

Für eine Satzungsregelung, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden, fehlt die gesetzliche Grundlage.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10601/07.OVG

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 R 33/06 vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, wiederkehrender Beitrag, Maßzahl
Stichwort:wiederkehrender Beitrag
Leitsatz:Der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids, in dem die Maßzahl für die Berechnung wiederkehrender Beiträge festgesetzt ist, beläuft sich auf zwei Drittel des 3,5-fachen Jahresbetrags der sich unter Zugrundelegung der angefochtenen Maßzahl ergebenden Beitragsschuld.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 R 33/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10323/07.OVG vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Vorausleistung, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Beitragssatz, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Rückwirkung, echte Rückwirkung, Beitragssatzung, Verschonung, Verschonungsregelung, rückwirkende Verschonung, rückwirkende Beitragsbefreiung, zeitweilige Beitragsbefreiung, Zugang, Zugänglichkeit, Bebauungsplan, widersprüchlicher Bebauungsplan, Festsetzung, widersprüchliche Festsetzungen, Teilnichtigkeit, Nichtigkeit, Widmung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Splitterparzelle, Wegeparzelle, Notwegerecht
Stichwort:wiederkehrender Beitrag
Leitsatz:Hat sich eine Gemeinde zu einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung i.S.d. § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG entschieden, wonach Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt werden, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Sind solche Umstände nicht gegeben, müssen die übrigen Beitragspflichtigen mit einer auch rückwirkenden Satzungsänderung rechnen, die diese Grundstücke in den Kreis der zeitweilig vom wiederkehrenden Beitrag verschonten einbezieht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10323/07.OVG


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