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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 276/05 vom 11.12.2007

1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 6a KAG LSA.

2. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.

Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.

3. Zur wirksamen Bildung einer Abrechnungseinheit im Sinne des § 6a Abs. 3 KAG LSA.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 272/05 vom 11.12.2007

1. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.

Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.

2. Ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 6a Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA liegt - auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zu § 6a KAG LSA, LT-Drucksache 2/1556, S. 17) -, nur bei einem System von Verkehrsanlagen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.

Diese Funktion erfüllen im Außenbereich verlaufende Straßen in der Regel nicht, so dass diese nicht Teil einer Abrechnungseinheit nach § 6a Abs. 3 KAG LSA sein können (im Anschluss an 4 K 36/03).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 638/04 vom 11.02.2005

1. Die Rückwirkung kann nach § 2 Abs. 2 Satz 3 LSA-KAG nur bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu welchem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten ist.

2. Auch eine Hauptverkehrsstraße kann Teil eines Abrechnungsgebiets für wiederkehrende Beiträge sein. Für das Gebiet kommt es nur auf den "funktionalen Zusammenhang" des Straßennetzes an, nicht auch darauf, wer die Straßenbaulast trägt.

3. Ein "funktionaler Zusammenhang" kann nur angenommen werden bei einem System von Verkehrsanlagen, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.

4. Unerheblich ist, ob der Beitragspflichtige auf bestimmte Straßen (insbes. Sackgassen) angewiesen ist, weil § 6a LSA-KAG auf das Straßensystem abstellt, nicht auf die einzelne Straße.

5. Auch beim wiederkehrenden Beitrag muss das Verkehrsaufkommen der einzelnen Straße be-rücksichtigt werden. Eine Berechnung, welche die einzelnen Straßen mit ihrem Anliegeranteil bewertet und aus den Einzelwerten einen Gesamtwert bildet, ist nicht zu beanstanden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 K 36/03 vom 13.01.2005

1. Eine "Bestimmung" der Abrechnungseinheit i. S. des § 6a Abs. 3 Satz 3 KAG-LSA ist nicht getroffen, wenn die Gemeinde eine Satzung veröffentlicht, deren textlicher Teil in Widerspruch zu einem Plan steht, welcher Bestandteil der Satzung ist.

2. Soll nach dem Satzungstext der gesamte Gemeindebereich eine Abrechnungseinheit bilden, soweit er als "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" anzusehen ist, so wird auf die Begrifflichkeit des Bauplanungsrechts verwiesen. Damit werden Verkehrsanlagen ausgeschlossen, die im pla-nungsrechtlichen "Außenbereich" liegen. Mit einer solchen textlichen Festsetzung ist nicht vereinbar, dass der Planteil der Satzung Straßenteile ausweist, die im Außenbereich liegen.

3. Der für eine Abrechnungseinheit i. S. v. § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA erforderliche "funktionale Zusammenhang" ist nicht gegeben, soweit hierbei auch Verkehrsanlagen einbezogen worden sind, die mit einer Länge von mehr als 100 m im Außenbereich liegen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 97/04 vom 15.11.2004

1. Eine Satzung über wiederkehrende Beiträge ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, wenn nur der Text rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend im Amtsblatt veröffentlicht wird, nicht aber auch die Bildung der Abrechnungseinheit.

2. Der Plan der Abrechnungseinheit muss geeignet sein, die Zugehörigkeit einer Verkehrsanlage zu einem Abrechnungsgebiet zweifelsfrei erkennen zu lassen. Außer einer parzellenscharfen Darstellung der Abrechnungseinheit muss diese in ihren äußeren Grenzen erkennbar sein.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 473/04 vom 11.11.2004

1. Eine Satzung über wiederkehrende Beiträge ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, wenn nur der Text rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend im Amtsblatt veröffentlicht wird, nicht aber auch die Bildung der Abrechnungseinheit.

2. Der Plan der Abrechnungseinheit muss geeignet sein, die Zugehörigkeit einer Verkehrsanlage zu einem Abrechnungsgebiet zweifelsfrei erkennen zu lassen. Außer einer parzellenscharfen Darstellung der Abrechnungseinheit muss diese in ihren äußeren Grenzen erkennbar sein.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 264/04 vom 13.10.2004

1. Wiederkehrende Beiträge können nicht für solche Kalenderjahre erhoben werden, für welche am jeweiligen 31. Dezember keine gültige Beitragssatzung in Kraft war.

2. Der Beitragssatz ist fehlerhaft ermittelt, wenn in die Verteilungsfläche auch solche Grundstücke einbezogen werden, für welche die Gemeinde einmalige Beiträge erheben müsste.

Solche Grundstücke dürfen "nicht berücksichtigt" werden (§ 6 Abs. 7 LSA-KAG).

"Nicht berücksichtigt" heißt, dass das Grundstück zwar Teil einer Abrechnungseinheit werden kann, aber für den vorgesehenen Übergangszeitraum nicht in die Verteilung des jährlichen In-vestitionsaufwands einbezogen werden darf.

3. In diesem Sinn "nicht berücksichtigt" werden dürfen Grundstücke, denen durch frühere bei-tragsfähige Maßnahmen ein Vorteil entstanden ist, der nach der Gesetzeslage zwischen 1996 und 1999 noch abgerechnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn er tatsächlich nicht geltend gemacht worden ist, weil eine Beitragserhebungspflicht bestand.

Eine Beitragserhebungspflicht dürfte auch schon für die Zeit vor dem 20. Juni 1996 (Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG: "erheben" statt "können erheben") bestanden haben.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 258/03 vom 09.06.2004

1. Die Variante des § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen zu erwartende Aufwendungen innerhalb eines künftigen Fünf-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen, gestattet nur die Einbeziehung von Aufwendungen der folgenden Jahre, nicht auch des Jahres der Satzungsgebung.

2. Ersetzt die Gemeinde durch eine neue Satzung mit Rückwirkung eine frühere, für welche ein Mangel beseitigt werden soll, so hat sie eine aktuelle Flächenermittlung zu Grunde zu legen. Die Regelungen über die Über- und Unterdeckung sind nicht entsprechend anwendbar, weil sie eine frühere rechtmäßige Satzung voraussetzen.

3. Soweit Regelungen durch eine Satzung zu treffen sind, reicht ein bloßer "Fortschreibungsbeschluss" des Rates nicht aus.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 288/04 vom 27.05.2004

Auch bei einem Bescheid über einen wiederkehrenden Beitrag ist der Streitwert nach § 13 Abs. 2 GKG zu bemessen. Maßgeblich ist der geforderte Beitrag.

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