Der Streitwert in Verfahren gegen Studiengebühren, die dem Kläger für die gesamte (weitere) Dauer seines Studiums auferlegt worden sind, richtet sich nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern ist gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen. Zurückzugreifen ist dabei auf Nr. II.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der bei wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist.
In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.
Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen:
Arbeitnehmer 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;
Arbeitnehmer 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;
Arbeitnehmer 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.
§ 42 Abs. 4 GKG beschränkt den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbezug, wenn ein Leistungsantrag auf wiederkehrende Leistung zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist.