JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > wiederkehrend
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Beitragsschuld, Entstehung, wiederkehrend |
| Stichwort: | wiederkehrend |
| Leitsatz: | Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 22.04.1999 geltenden Fassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht erst mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, ist auf die Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld nicht anwendbar. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 298/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürKO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Straßenausbaubeiträge, einmalig, wiederkehrend, Satzung, Aufforderung, Satzungserlass, Ersatzvornahme, Pflicht, Ermessen, Sollvorschrift, Selbstverwaltungsrecht, Finanzhoheit, Beitragsgerechtigkeit, Einnahmebeschaffung, Kommunalhaushaltsrecht, Ausnahmen, atypisch, Haushaltslage |
| Stichwort: | wiederkehrend |
| Leitsatz: | 1. Mit der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 S. 5 ThürKAG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung schränkt der Thüringer Landesgesetzgeber im Straßenausbaubeitragsrecht spezialgesetzlich das Ermessen einer Kommune bei der Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und den im Rahmen der allgemeinen Grundsätze kommunaler Haushaltsführung in §§ 53, 54 ThürKO bestehenden Gestaltungsspielraum ein. Die Kommunen sind grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet; ihnen verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze und der darin festgelegten Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten vor Steuern und Krediten erlaubt. 2. Mit der landesgesetzlich festgelegten grundsätzlichen Pflicht zur vorrangigen Erhebung von Entgelten für die von den Kommunen eigenverantwortlich erbrachten Leistungen schränkt der Thüringer Gesetzgeber zwar die Möglichkeiten der Gemeinde ein, auf finanzielle Gegenleistungen für erbrachte Leistungen verzichten zu können, sichert dadurch jedoch zugleich die finanzielle Ausstattung der Kommunen mit eigenen Mitteln für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Der Gesetzgeber greift damit nicht unverhältnismäßig oder gar willkürlich in die Finanzhoheit der Kommunen ein. Die Beitragserhebungspflicht dient auch einer landesweit möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigten oder dinglich Nutzungsberechtigten) in allen Gemeinden und trägt damit in einem übergeordneten öffentlichen Interesse zur Beitragsgerechtigkeit bei. 3. Im übrigen Einzelfall, in dem eine atypische Situation, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen könnte, weder auf Grund der Haushaltslage der Gemeinde festzustellen war noch wegen der von ihr geäußerten Absicht, statt einmaliger Beiträge wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben zu wollen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1499/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ThürKO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Beschwerde, Zulassung, Ausbaubeitrag, wiederkehrend, Bescheid, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeister, Vorbehaltsrecht, Zuständigkeit, sachliche, Behörde, Behördenorganisation, Verwaltung, Angelegenheit, laufende, Wirkungskreis, eigener, Selbstverwaltungsrecht |
| Stichwort: | wiederkehrend |
| Leitsatz: | 1. Die Verwaltungsgemeinschaft ist einerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ThürKO), anderseits nach § 47 Abs. 2 Satz 2 alleinige Behörde ihrer Mitgliedsgemeinden für die bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. 2. Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nach § 47 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz ThürKO a. F. (jetzt: § 47 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKO) jederzeit die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises an sich ziehen. Dieses sog. Vorbehaltsrecht sichert das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden. 3. Der Bürgermeister, der dieses Vorbehaltsrecht ausübt, ist keine weitere Behörde der Mitgliedsgemeinde. Vielmehr übt er insoweit nur die Funktion des Leiters der Behörde "Verwaltungsgemeinschaft", begrenzt auf den eigenen Wirkungskreis seiner Gemeinde aus. Bei der Frage, ob die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Gemeinde oder deren Bürgermeister die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erledigt, handelt es sich demnach ausschließlich um eine Frage der internen Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation der gemeinschaftsangehörigen Gemeinde. Sie betrifft nicht die sachliche Behördenzuständigkeit im Außenrechtsverhältnis zum Bürger. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZEO 796/01 | |
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