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Wiederkehr

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 187/01 vom 28.05.2001

1. Ein minderjähriger Ausländer kann auch dann über einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne von § 16 Abs. 1 AuslG verfügen, wenn er unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 von der Erlaubnispflicht befreit war und sein Vater ordnungsgemäß als Arzt auf Grund einer längerfristigen Arbeitserlaubnis im Inland beschäftigt war.

2. Eine besondere Härte im Sinne von § 16 Abs. 2 AuslG kann dann angenommen werden, wenn der Bewerber um eine Wiederkehrerlaubnis zwar die erforderlichen Aufenthalts- und Schulbesuchszeiten in geringfügigem Umfang nicht erfüllt und auch die fünfjährige Dauer des Auslandsaufenthalts überschritten hat, aber durch den erfolgreichen Abschluss einer deutschen Auslandsschule (Ablegung des Abiturs) mindestens ebenso gute materielle Voraussetzungen für eine Fortsetzung der zunächst unterbrochenen Integration in Deutschland geschaffen hat.

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