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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWiederholungsprüfung 

Wiederholungsprüfung

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 220/07 vom 23.03.2009

Zur Auslegung von § 23 Abs. 3 Satz 3 SächsHG sowie der Prüfungsordnung Psychologie der Universität Leipzig.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 A 1037/07 vom 05.03.2009

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage (§§ 109, 125 Abs. 1 VwGO).

2. Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 213/06 vom 12.07.2007

Der für den Fall des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung aus § 19 NJAG folgende Ausschluss der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 2850/06 vom 30.01.2007

Regelungsgegenstand der vom Fachbereichsrat erlassenen Prüfungsordnung ist Art und Weise der Durchführung von Prüfungen in bestehenden Studiengängen, nicht dagegen die Frage, ob und wie lange Prüfungen in eingestellten und auslaufenden Studiengängen noch angeboten werden.

Diese Frage ist dem Regelungsbereich der früher dem Senat und jetzt dem Präsidium zugewiesenen Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen zuzuordnen und nunmehr in § 20 Abs. 5 HHG vom Landesgesetzgeber selbst beantwortet worden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 LA 367/05 vom 06.07.2006

Zur Bestimmung der Jahresfrist des § 128 Abs. 9 LuftPersV a.F. bei Teilwiederholung der theoretischen Prüfung.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 2413/02 vom 03.12.2002

1. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko also gering ist.

2. Ein Anordnungsgrund für eine auf eine erneute Prüfungszulassung gerichtete einstweilige Anordnung kann auch dann gegeben sein, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zu einer Unterbrechung oder Verlängerung der Ausbildung, sondern (nur) zur Vorhaltung des Prüfungswissens über einen längeren Zeitraum, zu erneuter Prüfungsvorbereitungen und zur Benachteilung gegenüber anderen Prüfungskandidaten führt.

3. Das Beschwerdebegründungserfordernis und die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beziehen sich im Rahmen einer abgestuften Prüfung nur auf die Überprüfung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung; wenn deren Richtigkeit danach erfolgreich in Zweifel gezogen ist, kann das OVG/der VGH die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinaus einer eigenen Sachprüfung unterziehen.

4. Angesichts der Bedeutung und Kompetenzen des bei einer Wiederholungsprüfung in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte zwingend anwesenden Prüfungsausschussvorsitzenden oder seines Stellvertreters für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verlaufs dieser Prüfung ist es zweifelhaft, ob für diese Funktion ausnahmsweise ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellt werden kann; jedenfalls sind deshalb an einen solchen Ausnahmefall hohe Anforderungen zu stellen und ist die Bestellung eines solchen Wissenschaftlichen Mitarbeiters sachwidrig, der in einem von dem betreffenden Prüfer geleiteten Institut beschäftigt ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1549/01 vom 12.09.2001

Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Bestimmung in einer Studienordnung, derzufolge eine Klausur zur Erlangung des Leistungsnachweises für ein Praktikum des Medizinstudiums nur innerhalb von achtzehn Monaten zweimal wiederholt werden darf, andernfalls eine mündliche Nachprüfung erfolgt.

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