Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Die Grundsätze, daß nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung - vom sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch abgesehen - in der Regel keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden darf, lassen sich auf Ha-Sachen, nämlich auf ein PKH-Gesuch mit Klageentwurf, nicht übertragen. In einem solchen Fall steht die Durchführung des Streitverfahrens noch aus, so daß gegen die Wiederholung oder Nachbesserung eines PKH-Gesuch keine Bedenken bestehen.