1. Ergibt sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass, findet eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht statt.
2. Tritt der Engpass erst in einem höheren Fachsemester ein, ist der bis zum Erreichen der ausstattungsbezogenen Kapazitätsgrenze eintretende Schwund aber zu berücksichtigen.
3. Der durch "Wiederholer" entstehende Lehrmehraufwand findet bei der Schwundberechnung keine Berücksichtigung.