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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 11035/05.OVG vom 08.09.2005

Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensbetätigung der Landesapothekerkammer bei der Organisation des Apotheken-Notdienstes durch Anordnung von Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10673/05.OVG vom 05.07.2005

Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.

Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.

Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 2544/04 vom 19.11.2004

Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf einer Gaststättenerlaubnis beträgt der Streitwert regelmäßig 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1999 - 14 S 2510/99 -, GewArch 2000, 84).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10279/04.OVG vom 13.02.2004

Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.

Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.

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