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Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 67/07 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:KStG
Schlagworte:Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei erwarteter Billigkeitsmaßnahme - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Leitsatz:1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.
Volltext: BFH - Urteil, I R 67/07



BFH – Urteil, V R 32/06 vom 12.06.2008

Rechtsgebiete:UStG 1999, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Leitsatz:1. Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an Banken können nur dann als "Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in dieser Vorschrift genannten Umsätze erfüllt.

2. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, kann als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat, ist unerheblich.

3. Aus dem Leistungsverzeichnis eines Rahmenvertrages mit 2 623 Einzelpositionen, für die eine jeweils eigenständige Vergütungsregelung besteht, können nicht 145 Einzeltätigkeiten zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden.
Volltext: BFH - Urteil, V R 32/06

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 247/04 vom 16.06.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Leitsatz:Zur Frage der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 247/04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 50.01 vom 05.11.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, BayKAG
Schlagworte:Abfallgebühren, Gebührenmodell, Aufwandgebühr, Ferienwohnung, Abfallbesitzer, Abfallvermeidung, Müllabfuhr, Vorhalteleistung, Abholdienst, Bringpflicht, Gleichheitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Typisierung, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Verteilungsmaßstab, Behältervolumenmaßstab, Gewichtsmaßstab, Schriftsatznachlass, Klageänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Leitsatz:1. Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, Inhaber von Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen.

2. Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht.

3. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 50.01


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