Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung 

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Urteil, I R 67/07 vom 11.02.2009

1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.

BFH – Urteil, V R 32/06 vom 12.06.2008

1. Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an Banken können nur dann als "Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in dieser Vorschrift genannten Umsätze erfüllt.

2. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, kann als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat, ist unerheblich.

3. Aus dem Leistungsverzeichnis eines Rahmenvertrages mit 2 623 Einzelpositionen, für die eine jeweils eigenständige Vergütungsregelung besteht, können nicht 145 Einzeltätigkeiten zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden.

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 247/04 vom 16.06.2005

Zur Frage der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 50.01 vom 05.11.2001

1. Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, Inhaber von Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen.

2. Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht.

3. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 S 2589/00 vom 23.01.2001

1. Ein Prozessbeteiligter kann in jeder Phase eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das er zunächst selbst betrieben hat, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf entsprechenden Antrag zu vertagen, wenn dem neuen Prozessbevollmächtigten die Terminswahrnehmung nicht möglich ist.

2. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht erfolgreich mit dem Berufungszulassungsantrag gerügt werden, wenn zumutbare Möglichkeiten, sich erstinstanzlich gehör zu verschaffen, unterlassen worden sind. Ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter muss jedenfalls in der Regel keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.99 vom 27.04.2000

Leitsätze:

1. § 24 Abs. 2 FlHG überläßt es dem Landesgesetzgeber, das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transformieren. Zu der dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Regelung zählt die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände einschließlich der unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts festzulegenden Gebühren.

2. Bei dem Erlaß entsprechender Regelungen steht dem Landesgesetzgeber eine originäre Gesetzgebungskompetenz zu. Er ist nicht an Art. 80 GG gebunden.

3. Bundesrecht gebietet es nicht, die landesrechtliche Regelung durch Gesetz zu treffen (Fortführung von BVerwGE 102, 39).

4. Es verletzt nicht Bundesrecht, daß die nach § 24 Abs. 2 FlHG erforderlichen Regelungen in Hamburg durch eine Gebührenordnung getroffen werden.

Urteil des 1. Senats vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 7.99 -

I. VG Hamburg vom 20.12.1995 - Az.: 3 VG 1209/94 -
II. OVG Hamburg vom 03.02.1999 - Az.: OVG Bf V 49/96 -

Weitere Begriffe

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum