1. Die Ausweisung eines Ausländers, bei dem ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, kann ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Ausländerbehörde das Verbot der Abschiebung entsprechend seiner rechtlichen Bedeutung als Duldungsgrund in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des Abschiebeverbots vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat.
2. Eine Ausweisung hat wegen ihrer Rechtswirkungen (§§ 8, 44 AuslG) auf die Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers auch dann eine selbständige Bedeutung, wenn die durch sie begründete Ausreisepflicht wegen eines Abschiebeverbots nicht im Wege der Abschiebung durchgesetzt wird.
3. Die Ausweisung ist auch unter diesen Umständen im Hinblick auf die in § 30 Abs. 4 AuslG eröffnete Möglichkeit, trotz Aufrechterhaltung der Ausweisung bei einem straffreien Verhalten einen rechtlich gesicherten Aufenthalt wieder zu erlangen, zur Erreichung spezialpräventiver Zwecke geeignet.