Um den Beweiswert der Aussage eines Zeugen zum Wiedererkennen nach einer Wahllichtbildvorlage durch das Revisionsgericht sachgerecht würdigen zu können, ist es erforderlich, nähere Feststellungen zu Inhalt und Qualität der Wahllichtbildvorlage zu treffen, insbesondere auch dazu, ob sie den Anforderungen der Ziffer 18 RiStBV genügte.
1. Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat.
2. Eine Verurteilung wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung bedarf nicht der Ermittlung eines konkreten Blutalkoholwertes für die Tatzeit, falls die sonstigen Umstände der Unfallfahrt zweifelsfrei ergeben, dass der Angeklagte auf Grund alkoholischer Enthemmung und Leistungsminderung nicht in der Lage gewesen ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahruntüchtigkeit darf nicht vermutet werden, sondern wird erst durch alkoholtypische Ausfallerscheinungen indiziert (sog. relative Fahruntüchtigkeit). Für die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bedarf es einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände sowie der Darlegungen zu der Kausalität zwischen der festgestellten Alkoholisierung und dem Unfallereignis.
Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn der Tatrichter nicht auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes, bei den Akten befindliches Lichtbild von dem Betroffenen Bezug nimmt.
1. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
2. Zur Beweiswürdigung und zum Umfang der Feststellungen bei Wiedererkennen des Täters anhand eines Lichtbildes. Die für das Bußgeldverfahren geltenden regeln zum Umfang der Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten entsprechend.
Bei der Identifizierung des Angeklagten aufgrund einer Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren und anschließendem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung müssen die Urteilsgründe hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sich der Tatrichter des beschränkten Beweiswertes eines solchen wiederholten Wiedererkennens bewusst gewesen ist.