JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wiedereinstellung
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB IX |
| Schlagworte: | Wiedereinstellung, Baugewerbe |
| Stichwort: | Wiedereinstellung |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 190/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HKO |
| Schlagworte: | Veschulden, Vertragsabschluss, Wiedereinstellung, Vertrauenstatbestand |
| Stichwort: | Wiedereinstellung |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen, wenn er zurechenbar bei dem Arbeitnehmer die Erwartung geweckt oder bestätigt hat, dieser werde bei Eignung und Bewährung weiter beschäftigt. 2. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind.Hierdurch wird die Vertretungsmacht des Landrats begrenzt und zugleich die Entstehung einer Rechtsscheinvollmacht ausgeschlossen. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 3 Sa 1993/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Studienbeihilfe, Erstattung, Bindung, Wiedereinstellung, Rückzahlung |
| Stichwort: | Wiedereinstellung |
| Leitsatz: | Verpflichtet sich der Empfänger einer Studienbeihilfe in der Förderungsvereinbarung nach erfolgreichem Studienabschluss zu einer mehrjährigen Tätigkeit in einem vom Beihilfe Gewährenden zu bestimmenden Werk und erteilt das Beihilfe gewährende Unternehmen gleichzeitig eine vertragliche Wiedereinstellungszusage, so muss es dem Empfänger der Studienbeihilfe einen bestimmten, seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz anbieten. Anderenfalls ist der Förderungsempfänger je nach Lage des Einzelfalls nicht zur Rückzahlung erhaltener Leistungen verpflichtet, wenn er ein anderweitiges Arbeitsverhältnis mit einem dritten Unternehmen eingeht. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 1447/03 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Wiedereinstellung |
| Stichwort: | Wiedereinstellung |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt (Bestätigung von BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - RzK I 5 d Nr. 76). 2. Der vom Gesetzgeber weit gefaßte Beurteilungsspielraum der Betriebspartner läßt es auch zu, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien - im Geltungsbereich des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - keine Priorität mehr zu. Aktenzeichen: 2 AZR 757/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - I. Arbeitsgericht Bielefeld - 5 Ca 1610/97 - Urteil vom 3. Februar 1998 II. Landesarbeitsgericht Hamm - 15 Sa 760/98 - Urteil vom 29. Mai 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 757/98 | |
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