Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO muss noch innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO so substantiiert und detailliert wie möglich vorgetragen werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 2 B 57/00 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236).
Zur Fristenüberprüfung und zum Vertrauen auf rechtzeitige Zusendung von Schriftsätzen mithilfe eines sog. Internet-Faxdienstleisters.
Wird Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung beantragt, muss der Antrag einschließlich der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig beim Berufungsgericht eingehen.
Weist das Gericht darauf hin, dass die Unterlagen unvollständig waren, beginnt die Frist für die Wiedereinsetzung bereits mit Zugang dieses Hinweises, da die Partei dann nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann.
Die Regelung einer einmonatigen Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes) ist verfassungskonform.