Die Einlegung der Berufung setzt nicht voraus, dass der Berufungsführer den Umfang der begehrten Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei Einlegung des Rechtsmittels bestimmt. Es genügt, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann und der Umfang der Anfechtung (später) mit der Berufungsbegründung festgelegt wird. Das durch Mittellosigkeit begründete Hindernis an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entfällt deshalb schon mit der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Anschluss an OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28. Juli 2005 - 6 UF 110/04 = OLGReport Zweibrücken 2005, 843).