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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Revision als unzulässig wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Revision

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 921/00 vom 27.06.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Ordnungsgemäße Begründung der Revision, Sachrüge, Verfahrensrüge, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Revision als unzulässig wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Revision
Stichwort:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Revision als unzulässig wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Revision
Leitsatz:Der Senat hält an seiner Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn seine Revision deshalb als unzulässig verworfen worden ist, jedenfalls für den Fall, dass die Begründung der Sachrüge nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprochen hat, nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Hamm MDR 1978, 507).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 921/00




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