Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren (hier: Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes) setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist für das Rechtsmittel (hier: innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestellt wird.
Zu den Voraussetzungen der schulaufsichtlichen Zulassung einer privaten Grundschule ("Aktive Schule"), deren pädagogisches Konzept insbesondere auf selbstbestimmtem Lernen und trilingualem Unterricht fußt.
Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
1. Unterbleibt ein gebotener richterlicher Hinweis auf den Anspruch für sehbehinderte Personen auf Zugänglichmachung einer Gerichtsentscheidung in wahrnehmbarer Form und versäumt der Berechtigte daraufhin die Berufungsfrist, so tritt bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein zusätzliches Verschulden des Berechtigten zurück.
2. Für die Zulassung der Revision ist kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass das angefochtene LSG-Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird (Fortführung von BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 29/99 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 28 nach Aufgabe von BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B = vom SozR 3-1500 § 160 Nr 33).
3. Eine formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlers ist bei sicherem Misserfolg des angestrebten Revisionsverfahrens unbegründet.
Hat der Verurteilte mehrere Verteidiger wie hier, so gilt § 145 a Abs. 1 StPO für jeden von ihnen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird weder davon berührt, dass nur an einen von ihnen zugestellt wird, noch dadurch, dass die anderen von der Zustellung nicht unterrichtet worden sind.
Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat.
Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat.
Die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO zur Nachholung einer versäumten Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb noch laufender Rechtsmittelfristen bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat.
Die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar, weil er sich entschlossen hat, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen.
Es ist nur dann bei der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf in der Regel geboten, sich der Prognose des letzten Tatgerichts anzuschließen, wenn diesePrognose auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht.
Ein Betroffener wird von seiner Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren dann nicht freigestellt, wenn er untätig bleibt, obwohl er erkennt, dass einem gem. § 299 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG gestellten Vorführungsverlangen nicht entsprochen wird, es ihm jedoch ohne weiteres möglich wäre, sein Rechtsmittel durch eine von ihm selbst verfasste Rechtsmittelschrift innerhalb der einzuhaltenden Frist formgültig und rechtzeitig einzulegen.
Das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung als schwerbehinderter Mensch besteht nicht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit verfehlt wird, weil ein möglicher anderweitiger Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht genutzt wurde.
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es einer eigenständigen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. des § 94 Abs. 2 ArbGG entspricht. Hierfür genügt gem. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Eine dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums angehörende Einrichtung der Ressortforschung ist eine Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG, wenn sie über eine eigene Organisation verfügt, die eine freie wissenschaftliche Betätigung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG ermöglicht.
Erkennt ein Rechtsanwalt, dass in einem an das Gericht zu übermittelnden Schriftsatz die verfahrensbestimmenden Angaben (hier: ob nur Eilantrag gestellt oder auch Klage erhoben werden soll) fehlerhaft sind, und veranlasst er per Diktat die Korrektur der entsprechenden Seite, stellt es ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts dar (§ 60 Abs. 1 VwGO), wenn er es unterlässt, die fehlerhafte Seite sofort aus dem Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei zu entfernen (z.B. durch Zerreißen, Durchstreichen o.ä.), und infolge eines Versehens einer Kanzleimitarbeiterin statt der korrigierten die fehlerhafte Seite an das Gericht übermittelt wird.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.
Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommt.
1. Ein Irrtum oder Zweifel über die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs stellen keine Verhinderung an dessen rechtzeitiger Einlegung dar.
2. Einer auf späterer Erkenntnis beruhenden, nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung geänderten Praxis des Prozessgegners ist durch das Rechtsinstitut des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwvfG zu begegnen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind auch konkrete Angaben über den genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen. Dieses zur Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich noch ergänzt und verdeutlicht werden.
Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übersendung per Telefax. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs eines mittels E-Mail übermittelten Schriftsatzes sind deshalb Erhalt und Kontrolle der dem Versender automatisch zugehenden Eingangsbestätigung des Gerichts unabdingbar. Dies gilt insbesondere beim Auftreten technischer Störungen im Bereich der Datenverarbeitungsanlage des Versenders.
Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist keine Ermessensentscheidung.
Ein Bescheid nach § 15 Abs. 3 GBBerG, mit dem sämtliche Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit ihren Rechten an einem Nachlassgegenstand ausgeschlossen werden, kann von jedem einzelnen Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB angefochten werden.
Im Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG sind alle Anmeldungen zu berücksichtigen, die bis zur Bestandskraft des Ausschlussbescheides eingegangen sind.
Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 S. 2 StPO lässt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, kann aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist begründen. Dies gilt indes nicht, wenn der Betroffene im konkreten Fall Anlass hatte, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen.
Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie ihm vorgelegt worden wäre. Ist die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, kann eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist errichtete Urkunde im laufenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann (Wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 5.06).
Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
Der Zeitraum, innerhalb dessen Beamte mit drei und mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ihren Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hatten, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden kann (wie Urteile vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 5.06 und BVerwG 2 C 6.06).
Der Dienstherr verletzt seine Pflicht, Informationen und Belehrungen seiner Beamten über die Rechtslage unmissverständlich und eindeutig zu formulieren, nicht dadurch, dass er eine verwaltungsinterne, nur zur Unterrichtung der Behörden bestimmte Verlautbarung, die dem Beamten ohne Zutun des Dienstherrn zur Kenntnis gelangt ist (hier: durch Abdruck in dem Mitteilungsblatt eines Berufsverbandes), missverständlich und mehrdeutig abfasst.