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Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 10 EG 6/07 R vom 23.01.2008

Rechtsgebiete:SGB X, BErzGG
Schlagworte:Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld - Zurechnung des Verschuldens des funktionalen Vertreters - Jurist als kompetente Auskunftsperson
Stichwort:Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld
Leitsatz:1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auch dem gewährt, der es unverschuldet versäumt, rechtzeitig Erziehungsgeld zu beantragen (Bestätigung von BSG vom 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R = BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20).

2. Bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Säumigen auch das Verschulden seines "funktionalen" Vertreters zuzurechnen.

3. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsrechts ist eine als Jurist ausgebildete und berufstätige Auskunftsperson für einen Rechtsunkundigen regelmäßig als kompetent zur Beantwortung von Rechtsfragen anzusehen.
Volltext: BSG - Urteil, B 10 EG 6/07 R




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