1) Der Rechtsirrtum eines Betreuungsvereins zur Beurteilung der Frage, ob der Einsatz des dem Betroffenen zugeflossenen Schmerzensgeldes eine unbillige Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, kann nicht als unverschuldet im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG bewertet werden, wenn der Verein aus diesem Grund die rechtzeitige Anfechtung der Ablehnung einer gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsfestsetzung versäumt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors im Festsetzungsverfahren mitverursacht worden ist.
2) Ein Betreuungsverein kann die Festsetzung seiner Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht mit der Begründung anfechten, die Vergütung müsse wegen Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt werden.
3) Der beim Vormundschaftsgericht gestellte Antrag auf Festsetzung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen wahrt die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG auch für einen späteren Antrag auf Festsetzung gegen die Staatskasse.