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Wiedereinsetzung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 298/09 vom 20.07.2009

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter Eingabe der Telefaxnummer des Berufungsgerichts durch den Prozessbevollmächtigten der Berufungsführerin.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 231/09 vom 15.07.2009

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ss 78/09 vom 24.06.2009

Enthält ein Verteidigerschriftsatz, mit dem nach Erlass eines die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verwerfenden Urteils sowohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt als auch Revision eingelegt wird, eine schon ausreichende Verfahrensrüge, so kann aus der Formulierung, "zur Prüfung der Aussichten des Revisionsverfahrens" werde Akteneinsicht beantragt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Ausführungen des Verteidigers sollten ausschließlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und nicht auch als Revisionsbegründung dienen.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 A 254/08 vom 11.06.2009

Beruht eine Fristversäumung maßgeblich auf einem Fehler des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167). Vorherige Fehler der Prozessbeteiligten können insoweit durch den Fehler des Gerichtes überholt werden, so dass die Fristversäumung dennoch als unverschuldet anzusehen ist.

Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen einer effiziert organisierten Fristenkontrolle nicht dazu verpflichtet, stattgegebene Fristverlängerungen durch das Gericht einer intensiven Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wenn das gerichtliche Schreiben weder widersprüchlich noch offenkundig unzutreffend erscheint.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 368/09 vom 22.05.2009

Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde/Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 1063/08 vom 08.05.2009

Eine Frist darf im Fristenkalender nicht gestrichen werden, wenn der unterschriebene Schriftsatz nur in einen Postausgangskorb gelegt wird, danach aber noch von den Kanzleikräften auf "Verhakungen" geprüft, kuvertiert und frankiert werden muss, bevor er in eine Tasche gelegt wird, die bei der Post abgegeben wird.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 B 08.3284 vom 22.04.2009

Zu den Voraussetzungen der schulaufsichtlichen Zulassung einer privaten Grundschule ("Aktive Schule"), deren pädagogisches Konzept insbesondere auf selbstbestimmtem Lernen und trilingualem Unterricht fußt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 26/09 vom 14.04.2009

1. § 2 Abs. 2 PKH-VV ist sinngemäß auch auf Beteiligte anzuwenden, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (wie ThürLAG, Beschl. v. 11.01.2008 - 3 Ta 74/07 -, Juris; a. A.: OVG LSA, 3. Senat, Beschl. v. 27.06.2007 - 3 O 172/07 -, Juris).

2. Einer Partei, die vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Frist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beigefügt war.

3. Für eine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht.

4. Zur Heranziehung eines (nicht leistungsfähigen) Miteigentümers zu den Kosten einer Ersatzvornahme.

BAG – Urteil, 5 AZR 355/08 vom 18.03.2009

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 266/08 vom 24.02.2009

1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt es nicht aus, dass das Oberverwaltungsgericht neue unstrittige oder offensichtliche Umstände berücksichtigt, wenn sich dadurch keine Verfahrensverzögerung ergibt und sich der Streitgegenstand nicht ändert (im Anschluss an SächsOVG, Beschl. v. 15.4.2008 - 5 BS 239/07 -, und Beschl. v. 29.3.2007, SächsVBl. 2007, 167).

2. Zur Höhe der Vergnügungssteuer.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 2/09 vom 04.02.2009

1. Eine nach Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereichte Begründung wahrt die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht, wenn sie nicht innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht.

2. Ein Gericht, das bereits mit dem Verfahren befasst war, hat die bei ihm fehlerhaft eingereichten fristgebundenen Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzureichen. Geht ein solcher Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99).

3. Eine Weiterleitung per Telefax gehört grundsätzlich nicht mehr zum "ordentlichen Geschäftsgang".

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 97/08 vom 22.01.2009

Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn das allein Frist wahrende Voraus-Fax des Schriftsatzes von dem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnet war und innerhalb der Frist auch keine Anlagen mitgefaxt wurden, die einen "Beglaubigt-Vermerk" tragen.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 512/08 vom 08.01.2009

1. Beauftragt der Angeklagte einen Dritten (der nicht Verteidiger ist) mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen. Andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO.

2. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen in anderer Sache bestellten Bewährungshelfer mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt (ungeachtet der Frage, ob ein vom Angeklagten bevollmächtigter Bewährungshelfer überhaupt zulässiges Rechtsmittel für ihn einlegen kann).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 U 91/08 vom 19.12.2008

Eine erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gem. § 321 a ZPO hat - ebenso wie eine erfolglos gebliebene Gegenvorstellung - keinen Einfluss auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 591/08 vom 12.12.2008

1. Die Vorschrift des § 60 VwGO ist bei Versäumung richterlicher Fristen weder unmittelbar noch analog anwendbar.

2. Zur Abgabe einer Prozesserklärung wegen Erledigung des Rechtsstreits ist eine richterliche Frist von 1 Woche nicht zu kurz bemessen, wenn sich dies nach den Gesamtumständen des Einzelfalles als ausreichend erweist.

BAG – Urteil, 2 AZR 472/08 vom 11.12.2008

Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Sa 338/08 vom 08.12.2008

1. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BAG Beschl. v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 ).

2. Wird ein Fristenkalender von zwei oder mehreren Mitarbeitern geführt, so ist durch entsprechende Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 159/08 vom 02.12.2008

Zur Einhaltung der Streitwertbeschwerdefrist bei Erledigung in der Hauptsache.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LC 234/07 vom 04.11.2008

Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, muss er im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Dateneingabe Kontrollen einrichten, die gewährleisten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 50/08 vom 28.08.2008

Der Anwalt muss sicherstellen, dass nicht ein einfacher Tippfehler bei der Eingabe eines Datums in den elektronischen Fristenkalender allein zur Versäumung von Notfristen führen kann. Weil das Fehlerrisiko bei der Eingabe von Datumsangaben über eine Tastatur erheblich höher ist als bei der handschriftlichen Übertragung eines Datums, ist es erforderlich, dass eine zweite Person die Eintragungen der Anwaltsgehilfin in das Programm überprüft.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 A 254/08 vom 18.08.2008

Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Aus Fehlern des Gerichts dürfen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (wie BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Fehler des Gerichts nur mitursächlich für die Versäumung der Frist war.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 288/08 vom 31.07.2008

1. Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war.

2. Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen und eine Sachrüge nicht erhoben wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 364/08 vom 30.07.2008

1. Wird einem Betroffenen, der eine Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen möchte, gerichtlicherseits mitgeteilt, er könne dies auch schriftlich tun, wird deswegen eine Protokollierung nicht vorgenommen und wird später sein Rechtsmittel nach § 346 Abs. 1 StPO als nicht formgerecht verworfen, so ist der Betroffene aus Gründen der fairen Verfahrensgestaltung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren (Anschluss an BVerfG Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvR 172/04).

2. Die Wirkung einer zunächst richtig erteilten Rechtsmittelbelehrung kann durch nachfolgende falsche gerichtlichen Auskünfte entwertet werden.

LAG-KOELN – Beschluss, 2 Sa 545/08 vom 28.07.2008

Zurechenbares Anwaltsverschulden ist gegeben, wenn der Anwalt bei Aktenvorlage vor Ablauf der Berufungsfrist die korrekte Fristberechnung nicht überprüft (Anschluss BAG, 8 AZR 27/07 vom 31.01.2008). Auf den Beginn der 5-Monatsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG ist § 222 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar, da nur die Berufungseinlegungsfrist als solche eine Notfrist darstellt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 69.08 vom 25.07.2008

Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, dass einer ohne jegliche Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach Büroschluss gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittelführer die Fristversäumung zu vertreten. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann in einem solchen Fall nicht gewährt werden.

BAG – Beschluss, 7 ABR 13/07 vom 16.07.2008

Die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar, weil er sich entschlossen hat, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 372/07 vom 30.06.2008

Dass im ordentlichen Geschäftsgang eine fälschlicherweise bei dem Verwaltungsgericht eingereichte Begründung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung noch am selben Tage an das Oberverwaltungsgericht abgesandt wird, kann nicht erwartet werden.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 13 UF 41/08 vom 15.05.2008

Wird Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung beantragt, muss der Antrag einschließlich der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig beim Berufungsgericht eingehen.

Weist das Gericht darauf hin, dass die Unterlagen unvollständig waren, beginnt die Frist für die Wiedereinsetzung bereits mit Zugang dieses Hinweises, da die Partei dann nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann.

BAG – Beschluss, 1 ABR 56/06 vom 08.05.2008

Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es einer eigenständigen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. des § 94 Abs. 2 ArbGG entspricht. Hierfür genügt gem. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 31/08 vom 08.05.2008

Zur Frage, ob Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden kann, wenn der Antragsteller gegen ein Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat und nach Gewährung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die versäumte Einspruchsfrist beantragt werden soll.

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