Ein Ehegatte, der vom anderen Ehegatten aus der Ehewohnung während der Trennungszeit ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung des Besitzes an der Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung nach § 1361 b BGB analog verlangen, wobei der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes mit einzubeziehen ist. Das Alleineigentum des aussperrenden Ehegatten an der Wohnung rechtfertigt nicht, diese ihm allein zuzuweisen; vielmehr müßte die Zuweisung der Wohnung erforderlich sein, um eine schwere Härte zu vermeiden.