Die Abschiebung eines auf eigenen Antrag ausgebürgerten, ehemals rumänischen Staatsangehörigen mit einem EU-Laissez-Passer ist nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich, wenn rumänische Behörden dem Bundesministerium des Innern die Rückübernahme dieser Person zugesagt haben. Die Weigerung dieser Person, sich auf rumänischem Staatsgebiet niederzulassen, ist für die Vollstreckung der Ausreisepflicht unbeachtlich.