1. § 72b Abs. 1 BG LSA gestaltet die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit, anders als § 72b Abs. 2 BG LSA, als Ermessensentscheidung.
2. Der Begriff des dienstlichen Belangs umschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet.
3. Die Entscheidung des Dienstherrn ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen, wobei es zu respektieren hat, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen, geprägt werden.
4. Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt.
5. Im Hinblick auf die durch die nach dem HSG LSA zuständige Stelle zu treffende Prognose, ob der Gewährung von Altersteilzeit im Sinne von § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA "dringende dienstliche Belange" entgegenstehen, folgt, dass diese keiner zwingenden Bindung an Beschlüsse des Fachbereichsrates unterliegt. Aus den dem Rektorat bzw. dem Senat vorbehaltenen Kompetenzen folgt, dass die dem Fachbereich(srat) obliegenden Aufgaben und Entscheidungen sich innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens bewegen. Insofern hat die Prognoseentscheidung Beschlüsse des Fachbereichsrates zu berücksichtigen, indes auch anderweitige Entwicklungen bzw. Entwicklungsmöglichkeiten einzubeziehen.
6. Mit dem in § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA bestimmten Regelfall legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt über die allgemeine Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell nicht ausgeschlossen werden kann.
7. Bereits im Hinblick auf die Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BG LSA ist eine Prognose vorzunehmen; die besondere Bestimmung des § 72b Abs. 1 Satz 2 BG LSA fordert gleichermaßen eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase.