1. Bei der Feststellung der Verfügbarkeit des erforderlichen Eigenkapitals für die Aufnahme und den Betrieb eines Taxenunternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV bleibt die aus dem Kauf des Taxenfahrzeugs herrührende Darlehensverbindlichkeit außer Ansatz, solange das Fahrzeug an den Darlehensgeber sicherungsübereignet und der jeweilige Zeitwert des Fahrzeugs nicht geringer ist als die Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit.
2. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV erfordert es nicht, die Einhaltung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten des Unternehmers (hier aus §§ 146, 147 AO) zu belegen.
3. Bei der Prüfung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vorliegt, steht der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu.
4. Dass auch ein alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 146, 147 AO sogenannte Schichtzettel führen müsse, ist im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 (BStBl. II 2004, 599) nicht ausdrücklich entschieden.
5. Sieht die Genehmigungsbehörde trotz Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen angenommener schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten (hier: aus §§ 146, 147 AO), dürfte sie gehalten sein, insoweit eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage an das Finanzamt zu richten.
6. Es spricht wenig dafür, dass allein Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO es rechtfertigen, wegen schwerer Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers zu zweifeln. Insoweit dürften sich die Maßstäbe übertragen lassen, die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gelten.
Einzelfallbezogene Ausführungen zur Kündigung eines Kraftfahrers, der innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt war.
1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.
2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.
Der Geschädigte, der seinen beschädigten Pkw hat reparieren lassen und bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % die übersteigende Differenz der Reparaturkosten begehrt, hat die Kosten des erledigten Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu tragen, wenn er vor Ablauf von sechs Monaten Klage erhoben hat und der Schädiger anschließend innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist nach Prüfung der Belege für eine weitere Eigennutzung (Integritätsinteresse) gezahlt hat.
1. Das Verwaltungsgericht ist auch bei dem Erlass solcher einstweiliger Anordnungen, welche die Hauptsache teilweise vorwegnehmen (hier: Verpflichtung, eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen), nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen alle nur denkbaren Gesichtspunkte zu prüfen, also auch solche, die von den Beteiligten im Streitverfahren nicht angesprochen werden und deren Erheblichkeit sich nicht ohne weiteres aufdrängt.
Bringt die in erster Instanz unterlegene Genehmigungsbehörde - prozessual zulässig - mit der Beschwerde erstmals weitere Gesichtspunkte vor, die zusätzlich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Genehmigungsbewerbers erheblich sind, trifft sie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO die prozessuale Darlegungslast für die Erschütterung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; ihr Vorbringen muss - unter Berücksichtigung der Erwiderung des Beschwerdegegners - mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit des Genehmigungsbewerbers schließen lassen.
2. "Schwere Verstöße" im Sinne des Beispielskatalogs in § 1 Abs. 2 PBZugV liegen nicht erst dann vor, wenn der Genehmigungsbewerber wegen derartiger Verstöße bereits straf- oder ordnungsrechtlich belangt worden ist. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. L 124 v. 23.5.1996, S. 1; geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates v. 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17), wonach die Zuverlässigkeit natürlicher Personen nicht mehr als erfüllt gilt, wenn diese entweder Gegenstand einer "schweren strafrechtlichen Verurteilung" waren oder u.a. wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung "verurteilt worden sind", steht dieser Auslegung, die der Zweck der Gefahrenabwehr nahelegt, nicht entgegen.
3. Weil § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und schwere Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit gleichordnet, muss es sich bei den letzteren Verstößen um schwerwiegende Verstöße mit eindeutiger negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde.
4. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen.
5. Der Begriff der "Missachtung" in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG kennzeichnet eine fehlerhafte, vom Vorsatz getragene Haltung des Unternehmers gegenüber den Anforderungen der Rechtsordnung, die über bloße Säumnis oder Nachlässigkeit hinausgeht.
6. Erhält der Unternehmer wiederholt Kenntnis von Rechtsverstößen seines Fahrpersonals und nimmt er diese sehendes Auges mehr oder weniger reaktionslos hin, so kommt es (je nach Anzahl und Art bzw. Gewicht der Verstöße) in Betracht, auf eine Missachtung seiner aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft begründeten Führungsverpflichtung zu schließen.
1. Bei einem neuen Motorrad kann eine für den Versicherer gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung erst angenommen werden, wenn die Angabe des VN zur Laufleistung mit "ca. 2.400 km" um mindestens 1.000 km zu gering war.
2. Allein durch die Auswertung der Schlüssel auf die Anzahl der Schließbetätigungen und die durch die Nutzung des Motorrades (etwa durch Vibration) entstehenden Gebrauchsspuren lässt sich im Regelfall mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit eine solche Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, wenn der Sachverständige eine Laufleistung von 2.400 km ausschließt und tendenziell von etwa der doppelten Laufleistung überzeugt ist, solange der Versicherer nicht im Rahmen dieser engen km-Differenz ein nicht plausibles Nutzungsverhalten durch den VN nachweist (etwa auch: Länge der gefahrenen Teilstrecken, Fahrbahnbeschaffenheiten), weil dann Zweifel an der Aussagekraft der Spuren verbleiben.
1. Die Regelung in § 13 Abs. 7 S. 2 AKB, dass der Kaskoversicherer die Umsatzsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigung zu leisten hat, also auch den des Verlustes eines PKW. Sie ist nicht auf die Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt.
2. Die Klausel verstößt in dieser Form nicht gegen § 307 BGB, weil sie weder vom gesetzlichen Leitbild abweicht noch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder den Versicherungsnehmer sonst unangemessen benachteiligt.
Bei einer Kollision eines nachfolgenden überholenden Fahrzeuges mit einem in gleicher Richtung vorausfahrenden, aber bereits in Schrägstellung befindlichen Linksabbieger spricht weder ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO gegen den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges noch ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen die Pflicht zur zweiten Rückschau aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gegen den Linksabbieger.
1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer.
2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.
Gemäß § 7 I (2) AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehören auch Angaben zur Feststellung des Entschädigungsbetrages. Die Frage nach Vorschäden ist sachdienlich, da diese bedeutsam für die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes sind.
Es ist zum Beweise eines behaupteten Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners nicht geboten, ein Sachverständigengutachten allein auf der Basis der Fahrzeugschäden einzuholen. Denn der sachverständige Schluss von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang setzt im Falle eines behaupteten Fahrstreifenwechsels voraus, dass als Anknüpfungstatsache jedenfalls die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feststeht; anderenfalls kann die Begutachtung möglicherweise Aufschluss geben über den Anstoßwinkel, nicht jedoch zu der entscheidungserheblichen Positionierung der Fahrzeuge zu den Fahrstreifen.
Es erscheint überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass etwa 8 Jahre alte Fahrzeuge des Typs AUDI A 4 mit einer Laufleistung von 197.000 km üblicherweise von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten und gesucht werden. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern.
Zur Berücksichtigung von Abschreibungen auf Gebäude und von Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheimes in landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkasko-Versicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes, auszugehen.
Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: Miet-Pkw Mercedes fährt angeblich aus Ausfahrt, um nach links abzubiegen und nimmt Opferfahrzeug die Vorfahrt)
Zur Frage, ob die Verursachung eines Kfz-Unfalles auf einem Betriebsgelände den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, weil der AN statt mit der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h mit 25 - 30 km/h gefahren ist.
1. Wird ein 7 Jahre altes Fahrzeug, dessen Verkehrswert auf einen Bruchteil des Neuwertes gesunken ist, durch einen Unfall zerstört, so ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug im Allgemeinen auf dem privaten Markt gesucht werden wird.
2. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern.
3. Bildet sich vor einer Tankstellenausfahrt ein Stau und lässt ein im Stau stehender Fahrer vor der Ausfahrt eine Lücke frei, so muss ein unter Benutzung der Gegenfahrbahn an der Schlange vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein die Tankstelle verlassender Wagen durch die offene Lücke hindurch auf die Fahrbahn einfahren könnte.
Zur Darlegung der Aktivlegitimation (des Eigentums am beschädigten Fahrzeug) zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Sachschäden.Jedenfalls wenn feststeht, dass die Ausweichreaktion des Führers des dadurch beschädigten Fahrzeugs objektiv erforderlich war, haftet der Halter des Fahrzeugs, dessen Fahrweise die Ausweichreaktion verursacht hat, nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB.
1. Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses.
2. Bei fehlender Marktgängigkeit ist der gemeine Wert eines Tieres nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG gemäß § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht zu schätzen.
3. Berechtigter der nach § 66 TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung ist grundsätzlich der Eigentümer.
1. Sind an einem Rechtsstreit auf beiden Seiten mehrere Parteien beteiligt und schließen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich mit Ausgleichsklausel, so betrifft die Ausgleichsklausel im Zweifel nur das Verhältnis der Kläger einerseits zu den Beklagten andererseits, nicht aber auch das Verhältnis der mehreren Kläger zueinander.
2. Darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch privat nutzen und "von Familienangehörigen benutzen lassen," so gehört zu solchen "Familienangehörigen" auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin.
3. Unterlässt der Arbeitgeber für ein seinem Arbeitnehmer überlassenes Dienstfahrzeug den Abschluss einer nicht mit unzumutbaren Kosten verbundenen, üblichen Vollkaskoversicherung, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären (insbesondere übliche Selbstbeteiligung).
4. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes verbietet es sich danach zu unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist.
5. In den Schutzbereich dieser Haftungsbeschränkung fällt auch der Familienangehörige, dem der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug befugter Weise zur Nutzung überlassen hat.
Den Integritätszuschlag von bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten eines verunfallten KFZ kann nicht beanspruchen, wer sein Fahrzeug nur billig und notdürftig mit u. a. erheblichen Spachtelarbeiten repariert. Das fehlende (und dadurch sogar widerlegte) Integritätsinteresse wird auch nicht durch eine spätere fachgerechte Reparatur dokumentiert, die durch einen anschließenden zweiten Unfall erforderlich geworden ist.
Der Schädiger hat dem Geschädigten die Kosten des Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn dieses objektiv ungeeignet ist, ohne dass der Geschädigte dies zu vertreten hat. Der Kläger, der auf sog. Neufahrzeugbasis abrechnen will, ist nicht gehalten, zuvor das beschädigte Fahrzeug dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anzudienen. Wird ein neu erworbenes Motorrad vor Benutzung nach Wünschen des Käufers durch Austausch verschiedener Teile umgebaut, ergibt sich die Werterhöhung aus der Differenz des Wertes zwischen dem ausgetauschten Teil, der wirtschaftlich beim Käufer verbleibt, und dem statt dessen neu eingebauten Fahrzeugteil. Es ist daher nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), wenn ein Sachverständiger die Werterhöhung infolge des Umbaus auf 50 % der Umbaukosten bemisst.
1. Kommt es bei der Einfahrt eines Lkw's mit einem vorgebauten 4,5 m breiten Schneepflug in einen mind. 25 m breiten Trichter zu einer Kollision mit einem 80 cm vom rechten Fahrbahnrand befindlichen Pkw, hat der Halter des Lkw's vollen Schadensersatz zu leisten.
2. Bei allen ab 1. Januar 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu.
3. Bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens ist ein Stundensatz von 8 Euro gerechtfertigt.
Der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten und eines etwaigen Minderwertes kann selbst dann begründet sein, wenn deren Summe höher ist als etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes); dies setzt jedoch voraus dass der Geschädigte bei seiner Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung davon ausgehen durfte, dass ein Minderwert nicht vorliege und die reinen Reparaturkosten die Grenze von 130 % nicht übersteigen.
1. Die nach § 7 Abs. 1 StrEG geschuldete Entschädigung geht auf den vollen Ausgleich des erlittenen Vermögensschadens (§ 249 BGB).
2. Ist die Beschlagnahme eines Fahrzeugs entschädigungspflichtig, so richtet sich der Umfang der Entschädigung einschließlich der entgangenen Gebrauchsvorteile (Nutzungsentschädigung) nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz.
3. Bei einem (beschlagnahmebedingten) Ausfall eines Pkw von 518 Tagen sind die in der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung weithin anerkannten Tabellen von Sanden/Danner als Schätzgrundlage für die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO in der Regel nicht geeignet.
Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß Pkw/Pferd zwischen dem mit 70 km/h innerorts und auf Warnhinweise nicht reagierenden Pkw-Fahrer (2/3) und dem Pferdehalter (1/3).
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus. Kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für privates Sachverständigengutachten, wenn der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen - reparierte - Vorschäden verschwiegen hat und dieser daraufhin einen unzutreffenden Wiederbeschaffungswert schätzt.