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JuraForum.deUrteileSchlagwörterWWiederaufnahmeverfahren 

Wiederaufnahmeverfahren

Entscheidungen der Gerichte

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 205/09 vom 15.04.2009

Die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren erstreckt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht auf das Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 316/08 vom 26.01.2009

Die Beseitigung der rechtlichen Folgen eines Strafurteils bzw. eines Strafbefehls im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu beurteilen wären, als habe die frühere - zunächst - rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung nicht bestanden.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 64/08 vom 27.03.2008

Zum neuen Beweismittel und zur Geeignetheit i.S. von § 395 Nr. 5 StPO.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ws 2/07 vom 18.01.2007

Auch im Verfahren über die Wiederaufnahme ist die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 652/06 vom 11.07.2006

1. Wurde im Ausgangsverfahren die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den Schuldspruch, hat ein Amtsgericht über den Wiederaufnahmeantrag zu befinden.

2. Wird stattdessen das Landgericht mit dem Wiederaufnahmeantrag befasst, kann es die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht abgeben.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1580/05 vom 12.12.2005

Der im Kündigungsschutzprozess vom Arbeitgeber gestellte (Hilfs-)Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG) bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt auch, wenn der minderbehinderte Arbeitnehmer seinen Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach Zugang der Kündigung gestellt hat. Eine analoge Anwendung der Sonderkündigungsschutzregelungen des SGB IX auf diese Fälle scheidet aus (a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1989 - 4 L 21/89 -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 666/04 vom 06.12.2004

1. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Verpflichtungsklage allein dadurch, dass sie vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben werden darf. Ihr Gegenstand in der Sache ist kein anderer als derjenige einer normalen Verpflichtungsklage.

2. Das gilt auch dann, wenn die Klage später durch Rücknahme oder Hauptsache-Erledigung nicht weiter verfolgt wird.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1044/04 vom 07.10.2004

Als Unterbrechung der Vollstreckung i. S. des § 462 a I 2 StPO gilt auch derjenige Zeitraum, in welchem im Wiederaufnahmeverfahren infolge der Anordnung der Erneuerung der Hauptverhandlung gem. § 370 II StPO bis zur Bestätigung des früheren Urteils durch das auf Grund neuer Hauptverhandlung ergangene Urteil die Vollstreckung wegen Vorliegens eines Vollstreckungshindernisses zu unterbleiben hatte.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 (s) Sbd. 1 - 6/02 vom 19.09.2002

Zur Frage, welches das im Sinne der §§ 464 b StPO, 103 ff. ZPO für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist, wenn die Rechtskraft der ursprünglich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung durch ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt worden ist und sodann das gemäß §§ 367 Abs. 1 StPO, 140 a GVG für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht in der Sache erneut entschieden hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 7/02 vom 24.01.2002

Zur Frage, wann ein Sachverständiger ein neues Beweismittel im Sinn des Wiederaufnahmerechts ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6-8 u. 9/2001 vom 22.03.2001

Leitsatz

Zur Gewährung und zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 718/00 vom 08.01.2001

Leitsatz:

1. Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen (BVerfG a.a.0., 43). Dieser Konflikt ist im Falle des Widerrufs eines das rechtskräftige Urteil tragenden Geständnisses bereits im Rahmen der Eignungsprüfung zugunsten der Rechtssicherheit zu lösen, wenn der Verurteilte keine Gründe darlegt, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit seines früheren (vom erkennenden Gericht auf Glaubhaftigkeit überprüften) Geständnisses wecken können (Senatsbeschluss vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 -).

2. Es steht einem Angeklagten zwar grundsätzlich frei, ob er im Hauptverfahren nur ihm bekannte Beweismittel benennt. Das Zurückhalten von Beweismitteln ist noch als zulässiges Prozessverhalten anzusehen. Werden die zurückgehaltenen Beweismittel jedoch später im Wiederaufnahmeverfahren präsentiert, so gehört es zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs, dass die Gründe für die gewählte Prozesstaktik dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 - und vom 4. September 1997 - 1 Ws 525/97 -).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 27/08 vom 19.09.2008


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