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Wiederaufnahmeklage

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 3 U 90/04 vom 08.11.2005

1. Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Fristenbestimmung in § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Statthaftigkeit der Restitutionsklage wegen der Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung mit Hilfe von § 826 BGB

2. Dem für eine Restitutionsklage zuständigen Oberlandesgericht fehlt die funktionelle Zuständigkeit für die Klage aus § 826 BGB. Die besondere Zuständigkeitsbestimmung des § 584 ZPO kann insoweit nicht angewandt werden. Auch eine Verweisung an das zuständige erstinstanzliche Gericht ist nicht möglich.

BGH – Urteil, VIII ZR 217/04 vom 19.10.2005

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 11 U 135/04 vom 17.05.2005

Mit der Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 zum gesetzlichen Auflassungsanspruch des Landesfiskus an Bodenreformgrundstücken ist kein Wiederaufnahmegrund dargetan, sodass die hierauf gestützte Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 211/04 vom 27.01.2005

1. Ist eine Kreistagswahl Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens, sind zu diesem Verfahren die gewählten, der Vertretungskörperschaft gegenwärtig (noch) angehörenden Kreistagsabgeordneten notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), nicht jedoch die noch nicht nachgerückten Listennachfolger und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.

2. Zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten und zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO a. F. im Verwaltungsstreitverfahren.

3. Die in § 29 Satz 1 KWG geregelte Rechtsfolge - Auflösung einer kommunalen Vertretungskörperschaft bei Eintritt der Rechtskraft einer die Ungültigkeit ihrer Wahl feststellenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren - tritt nur ein, wenn die formell rechtskräftige Entscheidung auch in materielle Rechtskraft eerwachsen ist (hier verneint)

4. Liegen den zuständigen Wahlorganen für eine Kreistagswahl in Hessen bei Ablauf der Einreichungsfrist zwei Wahlvorschläge derselben Partei vor, sind beide Vorschläge wegen des in § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelten Verbots des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen zurückzuweisen, sofern eine notwendige, aber auch ausreichende Evidenzkontrolle keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass beide Wahlvorschläge der Partei zuzurechnen sind. Wahlleiter und Wahlausschuss brauchen in solchen Fällen nicht zu prüfen, ob die betroffenen Wahlvorschläge oder einer von ihnen aus anderen Gründen unzulässig sind (Abgrenzung zur Rechtsprechung des Hess.VGH zum früheren hessischen Kommunalwahlrecht, Urt. vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 -).

OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 D 14/02.NE vom 07.12.2004

Die Darlegung eines Sachverhalts in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wahrt nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - die Frist für eine nach Rechtskraft des Urteils erhobene Restitutionsklage.

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 4/03 vom 30.07.2003

Eine Arbeitgeberbescheinigung des Inhaltes, wonach ein Arbeitsverhältnis ruhe, stellt keine "Urkunde" i. S. d. § 580 Nr. 7 b ZPO dar.

BFH – Beschluss, VII B 330/02 vom 11.02.2003

1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.

2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.

3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.

BFH – Beschluss, VII S 41/02 vom 11.02.2003

1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.

2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.

3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 32/02 vom 06.02.2003

Zur für die Restitutionsklage erforderlichen Kausalität von Falschaussage und gefälschter Urkunde.

BAG – Urteil, 3 AZR 133/02 vom 20.08.2002

Die Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) beginnt, sobald die Partei vom Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund erfährt (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Kenntnis vom Anfechtungsgrund" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet grundsätzlich die positive, sichere Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen. Diesem positiven Wissen stehen aber Tatsachen gleich, deren Kenntnisnahme sich die Partei bewußt verschließt. Weiß sie schon länger um die Anfechtungsgründe, unterläßt sie es aber, sich positive, sichere Kenntnis der näheren Umstände zu verschaffen, so hemmt dies den Lauf der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht. Sinn und Zweck der Notfrist ist es, dem Gebot der Rechtssicherheit Geltung zu verschaffen. Dem widerspräche es, wenn ein Wiederaufnahmekläger die Ermittlungen, die ihm die Präzisierung seines Vortrages erlauben, innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO beliebig lange hinaus zögern könnte.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 218/01 vom 28.05.2002

1. Eine konkludente Wahl deutschen Erbrechts kommt in Betracht, wenn der Erblasser und seine Ehefrau, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide kroatische Staatsangehörige waren, für ihre Verfügungen von Todes wegen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben.

2. Wählt der Erblasser deutsches Recht für sein gesamtes Vermögen, ist die Rechtswahl regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d.h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen aufrecht zu erhalten.

3. Zur Frage, ob der kroatische Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in gültiger Ehe lebt, wenn er auch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe).

BGH – Urteil, XII ZR 292/99 vom 31.10.2001

a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann.

b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).

THUERINGER-LAG – Beschluss, 7 Ta 19/2000 vom 30.11.2000

§ 85 Abs. 2 ZPO ist auf die Wahrung der Klagefrist nach § 4 KSchG entsprechend anzuwenden.

BAG – Urteil, 2 AZR 843/98 vom 02.12.1999

Leitsätze:

Eine Wiederaufnahmeklage des Arbeitnehmers kann auf die auf Antrag des Arbeitgebers erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beschränkt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden, nicht in den Tenor des anzufechtenden Urteils aufgenommen wurde.

Aktenzeichen: 2 AZR 843/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 843/98 -

I. Arbeitsgericht
München
- 22 Ca 2079/88 -
Urteil vom 27. Juli 1988

II. Landesarbeitsgericht
München
- 11 Sa 1326/97 -
Urteil vom 25. September 1998

EUGH – Urteil, C-126/97 vom 01.06.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Soweit ein staatliches Gericht nach seinen nationalen Verfahrensregeln einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung nationaler Bestimmungen, die zur öffentlichen Ordnung gehören, stattzugeben hat, muß es einer solchen Klage auch dann stattgeben, wenn es der Auffassung ist, daß der Schiedsspruch Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) widerspricht. Dieser Artikel stellt nämlich eine grundlegende Bestimmung dar, die für die Erfuellung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerläßlich ist; das Gemeinschaftsrecht verlangt, daß Fragen nach der Auslegung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch die nationalen Gerichte im Verfahren der Überprüfung der Wirksamkeit von Schiedssprüchen untersucht und gegebenenfalls dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

2 Das Gemeinschaftsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen, nach denen ein Zwischenschiedsspruch, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat und gegen den nicht fristgemäß Aufhebungsklage erhoben wurde, Rechtskraft erlangt und durch einen späteren Schiedsspruch selbst dann nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn ein Vertrag, der in dem Zwischenschiedsspruch für rechtswirksam erklärt wurde, gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) nichtig ist, soweit die für die Klage gesetzte Frist nicht dazu führt, daß die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte übermässig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.

OLG-HAMM – Urteil, 29 U 206/98 vom 04.05.1999

Redaktioneller Leitsatz:

Die öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils ist auch dann wirksam, wenn sich der Kläger ihre Bewilligung arglistig durch wissentlich unvollständige Angaben über den Aufenthaltsort des Beklagten erschlichen hat.

BFH – Urteil, X R 15/97 vom 02.12.1998

BUNDESFINANZHOF

1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde.

2. Die in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Vorprozeß der Wiederaufnahme entgegensteht, gilt --anders als die in § 579 Abs. 2 ZPO geregelte abstrakte Begrenzung-- grundsätzlich auch im Fall nicht ordnungsgemäßer Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

FGO § 6, § 79a Abs. 3, 4, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 3 Satz 1, § 134
ZPO §§ 578 ff.

Urteil vom 2. Dezember 1998
- X R 15/97 -
- X R 16/97 -

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 628)

BFH – Urteil, X R 16/97 vom 02.12.1998

BUNDESFINANZHOF

1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde.

2. Die in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Vorprozeß der Wiederaufnahme entgegensteht, gilt --anders als die in § 579 Abs. 2 ZPO geregelte abstrakte Begrenzung-- grundsätzlich auch im Fall nicht ordnungsgemäßer Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

FGO § 6, § 79a Abs. 3, 4, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 3 Satz 1, § 134
ZPO §§ 578 ff.

Urteil vom 2. Dezember 1998
- X R 15/97 -
- X R 16/97 -

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 628)

BAG – Urteil, 2 AZR 344/97 vom 07.05.1998

Leitsätze:

1. Fehler bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in einer Sache führen nicht im Wege des sogenannten Domino-Effekts dazu, daß in den Folgeterminen in (allen) anderen Sachen der gesetzliche Richter nicht gewahrt ist.

2. In einem Wiederaufnahmeverfahren können nachträglich bekanntgewordene Wiederaufnahmegründe auch dann noch wirksam nachgeschoben werden, wenn die Klage mit den zunächst geltend gemachten Gründen unzulässig war; dies gilt zumindest dann, wenn die Klagefrist für die nachgeschobenen Gründe im Zeitpunkt des Nachschiebens noch nicht abgelaufen ist.

3. Zur Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung.

Aktenzeichen: 2 AZR 344/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 07. Mai 1998
- 2 AZR 344/97 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 1 Ca 1135/93 -
Urteil vom 21. Oktober 1993

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 Sa 536/96 -
Urteil vom 09. April 1997

BFH – Beschluss, VIII B 220/07 vom 26.11.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 Sa 625/07 vom 23.01.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 9 WF 353/07 (PKH) vom 09.01.2008

BFH – Beschluss, II K 1/07 vom 21.08.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 10 WF 187/07 vom 24.07.2007

OLG-KOELN – Urteil, 8 U 52/06 vom 24.05.2007

BFH – Beschluss, V S 12/07 (PKH) vom 27.04.2007

BFH – Beschluss, VI S 14/06 (PKH) vom 13.03.2007

BFH – Beschluss, X B 106/06 vom 05.12.2006

BFH – Beschluss, V B 116/05 vom 08.08.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 69/04 vom 17.10.2005


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