1. Werden Bescheide gegenüber Abgabenpflichtigen aufgehoben, die Rechtsmittel eingelegt hatten, so kann ein Abgabenpflichtiger, der die Bestandskraft seines Bescheids hat eintreten lassen, nicht die Aufhebung auch seines Bescheids verlangen.
2. Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn Gründe vorliegen, welche denen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1-3 (LSA-)VwVfG gleichgewichtig sind. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Aufrecht-Erhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre, weil er etwa offenkundig fehlerhaft ist oder weil seine Durchsetzung gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoßen würde.