Zur Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages auf der Grundlage eines neues Sachverständigengutachtens, das die Schuldfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit infrage stellt.
Bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des "Täters" gem. § 4 Gewaltschutzgesetz durch das Verweilen in der Wohnung nicht (mehr) gegeben.
Beschlüsse über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO unterliegen der Beschwerde, wenn gegen die Sachentscheidung ein Rechtsbehelf möglich ist.
Wird ein der Beschwerde unterliegender Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht mit einer Begründung versehen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.
Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde besteht ein Anspruch auf Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes, der die Feststellung des Bestandsschutzes enthält, wenn eine formell und nach heutigem Recht materiell illegale Nutzung Bestandsschutz genießt.
In einem solchen Fall hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Erteilung des Duldungsverwaltungsaktes sämtliche Bauvorlagen einzureichen, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, festzustellen, dass die Nutzung früher über einen maßgeblichen Zeitraum sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig war und dass der Bestandsschutz seitdem nicht durch eine Nutzungsänderung erloschen ist.
Ein aus früherer Rechtslage hergeleiteter Bestandsschutz dauert bei faktischer Beendigung der ursprünglichen legalen Nutzung solange fort, wie die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung erwartet.
Dies ist im ersten Jahr ohne Weiteres der Fall, im zweiten Jahr besteht die im Einzelfall widerlegbare Regelvermutung für eine mögliche Wiederaufnahme der Nutzung, während sich nach Ablauf von zwei Jahren die Vermutung umkehrt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, wenn es keinen unterliegenden Beteiligten gibt und Gerichtskosten nicht entstanden sind.
Das Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO stellt ein nichtstreitiges Zwischenverfahren dar, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen; dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat.
1. Wird der Wiederaufnahmeantrag für zulässig befunden, weil die Geeignetheit der Nova im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO festgestellt wird, beginnt das Probationsverfahren (§ 369 StPO). Durch eine novabezogene gerichtliche Beweisaufnahme ist zu klären, ob die der Eignungsprüfung zugrunde liegenden Unterstellungen eine reale Grundlage haben.
2. Eine solche Beweiserhebung, für die das Strengbeweisverfahren mit Anwesenheitsrechten der Verfahrensbeteiligten gilt, ist nur entbehrlich, wenn eine neue Tatsache offenkundig ist oder sich aus einer allen Verfahrensbeteiligten bekannten verlesbaren Urkunde ergibt. Die Existenz von Akten mit polizeilichen und/oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvermerken und/oder Vernehmungsprotokollen macht hingegen eine richterliche Beweisaufnahme nicht überflüssig.
3. Der Umfang der Beweiserhebung wird, da auch im Wiederaufnahmeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, von § 244 Abs. 2 StPO bestimmt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, nur die vom Antragsteller angebotenen, beantragten und angetretenen Beweismittel zu benutzen. Es darf sie allerdings, wenn sie sachdienlich sind, auch nicht ignorieren. Hat der Antragsteller das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen vorgelegt, muss dieser gehört werden. Erst danach kann das Gericht, falls noch notwendig, andere Gutacher zuziehen, um die Beweisfrage zu klären.
4. Die Tatsachengrundlage des Wiederaufnahmevorbringens ist vom Gericht umfassend aufzuklären. Das gilt auch für Zusatztatsachen, deren Feststellung, anders als die von Befundtatsachen, nicht Aufgabe eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen ist.
5. Auf der Grundlage des von ihm ermittelten Beweisergebnisses hat das Gericht nach § 370 StPO dann zu prüfen, ob das in der ersten Stufe als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO beurteilte tatsächliche Wiederaufnahmevorbringen genügende Bestätigung gefunden hat. Zur Bejahung genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; ein jeden Zweifel ausschließender Beweis ist nicht erforderlich. Insbesondere die endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder die Überzeugungskraft von Sachverständigengutachten kann nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden.
1. Zur formgemäßen Begründung eines Wiederaufnahmeantrags durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle reicht es nicht aus, wenn der Urkundsbeamte als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird, indem er z.B. lediglich ein Diktat aufnimmt und dieses als Protokoll kennzeichnet.
2. Der Widerruf eines Geständnisses eröffnet nur in Ausnahmefällen eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
1. Die - unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme stehende - gerichtliche Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO schafft ein Verfahrenshindernis.
2. Zuständig für den Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO ist nur der Spruchkörper, dessen Einstellungsentscheidung rückgängig gemacht werden soll
Ein Grundeigentümer verliert die Rechtsposition des Bestandsschutzes, die sich zu seinen Gunsten aus einer früheren Rechtslage ergibt, nicht sofort bei faktischer Beendigung der ursprünglichen Nutzung.
Ihm ist vielmehr zum Schutze seines Vertrauens in den Fortbestand einer bisher erreichten Rechtsposition je nach den konkreten Umständen eine gewisse Zeitspanne einzuräumen, innerhalb deren Bestandsschutz nachwirken kann und damit er Gelegenheit erhält, an den früher rechtmäßigen Zustand anzuknüpfen.
Der Bestandsschutz dauert fort, solange die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung erwartet.
Dies ist im ersten Jahr ohne Weiteres der Fall, im zweiten Jahr besteht die im Einzelfall widerlegbare Regelvermutung für eine mögliche Wiederaufnahme der Nutzung, während sich nach Ablauf von zwei Jahren die Vermutung umkehrt.
Die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie fordert nicht, vage Vorstellungen über eine Rückkehr zu einer privilegierten Nutzung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92 - NVwZ-RR 1996, S. 483).
1. Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen (BVerfG a.a.0., 43). Dieser Konflikt ist im Falle des Widerrufs eines das rechtskräftige Urteil tragenden Geständnisses bereits im Rahmen der Eignungsprüfung zugunsten der Rechtssicherheit zu lösen, wenn der Verurteilte keine Gründe darlegt, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit seines früheren (vom erkennenden Gericht auf Glaubhaftigkeit überprüften) Geständnisses wecken können (Senatsbeschluss vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 -).
2. Es steht einem Angeklagten zwar grundsätzlich frei, ob er im Hauptverfahren nur ihm bekannte Beweismittel benennt. Das Zurückhalten von Beweismitteln ist noch als zulässiges Prozessverhalten anzusehen. Werden die zurückgehaltenen Beweismittel jedoch später im Wiederaufnahmeverfahren präsentiert, so gehört es zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs, dass die Gründe für die gewählte Prozesstaktik dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 - und vom 4. September 1997 - 1 Ws 525/97 -).