JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wiederaufleben
| Rechtsgebiete: | TVG, BGB |
| Schlagworte: | OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung |
| Stichwort: | Wiederaufleben |
| Leitsatz: | 1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS) 2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind. 3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 428/07 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, BGB, TV Lohn/West (Baugewerbe) |
| Schlagworte: | Hamburger Lohntabelle, schuldrechtliche Verpflichtung, OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung |
| Stichwort: | Wiederaufleben |
| Leitsatz: | 1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS). 2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind. 3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 417/07 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, BGB, TV Lohn/West (Baugewerbe) |
| Schlagworte: | Hamburger Lohntabelle, schuldrechtliche Verpflichtung, OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung |
| Stichwort: | Wiederaufleben |
| Leitsatz: | 1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS) 2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind. 3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 414/07 | |
| Rechtsgebiete: | EntschRÄndG, VermG, REAO, Abkommen BRD/USA vom 13.05.1992 |
| Schlagworte: | Parteiwechsel, gesetzlicher, Zuständigkeit, Berechtigte, Verkauf, verfolgungsbedingter, Legalzession, Zession, Rechtsnachfolger, amerikanische, Anmeldung, Anmeldefrist, Ausschlussfrist, Fristversäumnis, Heilung, Heilungsvorschrift, Wiederaufleben, Rechtsmangel, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, unklare Rechtslage |
| Stichwort: | Wiederaufleben |
| Leitsatz: | Mit der Einführung des § 29 Abs. 3 VermG ist das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 als Ausgangsbehörde auch für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG auch andere Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden. In anhängigen Gerichtsverfahren ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten. § 30 a Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 VermG stellt eine Heilungsvorschrift dar, durch die der Rechtsmangel der Fristversäumnis bei der Legalzession nachträglich unbeachtlich wird und nach dem 31. Dezember 1992 erloschene Ansprüche wieder aufleben. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 9.03 | |
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