JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wiederaufgreifen des Verfahrens Wiederaufnahme des Verfahrens
| Rechtsgebiete: | VwGO, BayVwVfG |
| Schlagworte: | Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens auf Antrag eines Nachbarn, neues Beweismittel, Antragsfrist, Geltendmachen des Grundes für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren, grobes Verschulden, Herbeiführen einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung, "Durchgriff" auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Entscheidung |
| Stichwort: | Wiederaufgreifen des Verfahrens Wiederaufnahme des Verfahrens |
| Leitsatz: | Bei einem im Verwaltungsprozess erfolgreichen, auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (neues Beweismittel) gestützten Antrag eines Nachbarn auf Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens kommt ein "Durchgriff" der gerichtlichen Entscheidung auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neue Sachentscheidung nicht in einer (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung, sondern in einer Änderung des Inhalts der Genehmigung (durch strengere, dem Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen dienende Nebenbestimmungen) bestehen wird (Abgrenzung zu BVerwG vom 21.4.1982 NJW 1982, 2204 = BayVBl 1983, 24). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 B 08.2890 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO |
| Stichwort: | Wiederaufgreifen des Verfahrens Wiederaufnahme des Verfahrens |
| Leitsatz: | Auch in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz kann es unter Umständen zulässig sein, Schriftsätze mit einer weiteren Begründung eines Berufungszulassungsantrags unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (hier: Schriftsatz mit weiteren Zulassungsgründen nach einer Hinweisverfügung des Oberverwaltungsgerichts). Eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage muss sich auf einen entscheidungstragenden Begründungsteil im angefochtenen Urteil beziehen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 5 Bf 47/09.AZ | |
| Rechtsgebiete: | EG, VwGO, HmbVwVfG |
| Stichwort: | Wiederaufgreifen des Verfahrens Wiederaufnahme des Verfahrens |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen wurde, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, steht einer Rücknahme dieses Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 HmbVwVfG entgegen. 2. Dieses Ergebnis widerspricht auch dann nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn der Verwaltungsakt (hier die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen) gegen Gemeinschaftsrecht verstieß. Denn das Gemeinschaftsrecht überlässt es dem nationalen Recht, die Befugnis zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte zu regeln. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 4 Bf 185/07 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 2004/83/EG, AufenthG, VwVfG |
| Schlagworte: | Abschiebunbsverbot, Chrsit, Ermessensentscheidung, Folgeantrag, Iran, Konvertit, Qualifikationsrichtlinie, Sperrwirkung, Stufenverhältnis, Subsidiärer Schutz, Wiederaufgreifen des Verfahrens |
| Stichwort: | Wiederaufgreifen des Verfahrens Wiederaufnahme des Verfahrens |
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots kann aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG hergeleitet werden, da das nationale Recht die Vorgaben der Richtlinie nicht richtig umsetzt. 2. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung kommt auch im Verfahren nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG vorliegen. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis derart, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Hauptantrag und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Hilfsantrag begehrt wird. 4. Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1867/07.A | |
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