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Wiederaufgreifen des Verfahrens

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 A 1867/07.A vom 28.01.2009

Rechtsgebiete:Richtlinie 2004/83/EG, AufenthG, VwVfG
Schlagworte:Abschiebunbsverbot, Chrsit, Ermessensentscheidung, Folgeantrag, Iran, Konvertit, Qualifikationsrichtlinie, Sperrwirkung, Stufenverhältnis, Subsidiärer Schutz, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Wiederaufgreifen des Verfahrens
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots kann aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG hergeleitet werden, da das nationale Recht die Vorgaben der Richtlinie nicht richtig umsetzt.

2. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung kommt auch im Verfahren nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG vorliegen.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis derart, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Hauptantrag und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Hilfsantrag begehrt wird.

4. Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1867/07.A



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 144/07 vom 15.09.2008

Rechtsgebiete:VwVfG, ZAV
Schlagworte:Anlieferungs-Referenzmenge, Landesreserve, Milchquote, Referenzmenge, Wiederaufgreifen, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Wiederaufgreifen des Verfahrens
Leitsatz:Die Entscheidung über den anteiligen Einzug der Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV gehört nicht zu den Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufgegriffen werden kann (hier wegen späterer Wiederaufnahme der eigenen Milcherzeugung).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 144/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 39/08 vom 14.07.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK, VwVfG
Schlagworte:Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtserlass 2006, Bleiberechtsregelung, Duldung, Inländer, faktische, Kosovo, Roma, Täuschung, UNMIK, Verwaltungsabkommen, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Wiederaufgreifen des Verfahrens
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 39/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 759/06 vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:EG, VwGO, LVwVfG
Schlagworte:Ausweisung, Rechtskraft, Bindungswirkung, Rücknahme, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rechtsprechungsänderung, Effektivitätsgrundsatz
Stichwort:Wiederaufgreifen des Verfahrens
Leitsatz:1. Wird eine Anfechtungsklage mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, hindert § 121 VwGO die obsiegende Behörde, den Verwaltungsakt nach § § 48 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG als rechtswidrig anzusehen und zurückzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich aufgrund der späteren Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachträglich der Verwaltungsakt als rechtswidrig und das Urteil als unrichtig erweisen.

2. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils hindert die obsiegende Behörde jedoch nicht, das Verwaltungsverfahren auf Antrag zugunsten des Betroffenen nach § 51 (L)VwVfG oder nach Ermessen wiederaufzugreifen, um den eine neue Sachentscheidung zu treffen. Die Befugnis zum Wiederaufgreifen nach Ermessen war bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder als Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts anerkannt und wird weder durch §§ 48, 49 noch durch § 51 (L)VwVfG verdrängt.

3. Weder die Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch die hierauf folgende Änderung der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind ein Wiederaufgreifensgrund i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 (L)VwVfG.

4. Die nach Maßgabe der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen "Kühne und Heitz" sowie "Kempter" bestehende gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Überprüfung einer nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftigen, aber gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kann durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen erfüllt werden.

5. Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Falle einer gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 759/06


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