1. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit eines bestandskräftigen Grundverwaltungsakts sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Hierfür steht nur der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Verfügung, der mit einem Eilrechtsschutzantrag nach § 123 VwGO abgesichert werden kann.
2. Werden einem Antrag auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS weder Einkommensnachweise noch anderweitige Angaben zu den erzielten Einkünften beigefügt, kann eine Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag erfolgen (Änderung der Rechtsprechung).
1. Die Bestandskraft einer Versetzung zu Vivento hat nicht zur Folge, dass dem versetzten Beamten anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde.
2. Das Begehren, "amtsangemessen beschäftigt" zu werden, entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
3. Eine amtsangemessene Beschäftigung setzt neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amts grundsätzlich auch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts voraus. Zur Begründung einer Ausnahme hiervon reicht der anhaltende Konkurrenzdruck, dem die Telekom AG auf dem liberalisierten Fernmeldemarkts ausgesetzt ist, nicht aus.
4. Aus ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts kann die Telekom AG nicht die Befugnis herleiten, die durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG garantierten Rechte der bei ihr beschäftigten Beamten zu schmälern (wie Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -).
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in der Regelung, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung"), oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid").
2. Sachliche Begründungserwägungen in einem Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, müssen kein Indiz für das Vorliegen eines "Zweitbescheids" mit erneuter Sachbescheidung sein. Sie können vielmehr ebenso Erwägungen zur Begründung der verfahrensbezogenen Ermessensausübung darstellen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zur Begründung des abgelehnten Wiederaufgreifens auf Gesichtspunkte zurückgegriffen wird, die in der Begründung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Sprache gekommen sind.
Die Entscheidung über den anteiligen Einzug der Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV gehört nicht zu den Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufgegriffen werden kann (hier wegen späterer Wiederaufnahme der eigenen Milcherzeugung).
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des im Instanzenzug zuständigen Oberverwaltungsgericht in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Satz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat.
2. Eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist gegenstandslos. Die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit im Tenor können nicht beansprucht werden
3. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung in den Entscheidungstenor früherer Senatsurteile zur Klarstellung aufgenommen worden ist, ist kein dem entsprechender Anspruch auf einer entsprechende Entscheidung (Tenorierung) abzuleiten.
4. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, um das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben. Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen.
5. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten noch einer Aufhebung der zielstaatslosen Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
6. Ist die Negativfeststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos, kann bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des konkretisierten Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren Konkretisierung des Abschiebezielstaats nicht (präklusiv) entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden.
Das europäische Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der der Einwand, eine vertragliche Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht unwirksam, nicht mehr erhoben werden kann, wenn dieser Einwand zuvor Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - Rs. C-392/04 und C-422/04 - ; Urt. v. 13.1.2004 - Rs. C-453/00 - "Kühne & Heitz", Slg. 2004, I-837).
1. Ein Irrtum oder Zweifel über die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs stellen keine Verhinderung an dessen rechtzeitiger Einlegung dar.
2. Einer auf späterer Erkenntnis beruhenden, nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung geänderten Praxis des Prozessgegners ist durch das Rechtsinstitut des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwvfG zu begegnen.
Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.
Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.
1. § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im Berufungsverfahren auch dann anwendbar, wenn die geltend gemachten Nachfluchtgründe bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung entstanden sind. Hierdurch werden verfassungsrechtliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
2. § 28 Abs. 2 AsylVfG steht mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang und entspricht der sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG.
3. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG soll die Gewährung von Abschiebungsschutz in der Regel entfallen, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betroffenen aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht - der Regel entsprechend - asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssen.
4. Von der "Regel" des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist nicht bereits dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer schon im Erstverfahren oder dem letzten vorangegangenen Asylfolgeverfahren exilpolitisch aktiv gewesen ist und dieses Verfahren lediglich deshalb erfolglos geblieben ist, weil seine damals gezeigte exilpolitische Betätigung ein niedrigeres Profil auswies und er nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens diese Betätigung fortgesetzt und mit der Folge gesteigert hat, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht.
5. § 60 Abs. 6 AufenthG ist für eine auf politischen Gründen beruhende Bestrafung nicht anwendbar.
6. Wegen exilpolitischer Aktivitäten besteht bei einer Rückkehr nach Vietnam begründeter Anlass für die Befürchtung, verfolgt zu werden, nur wenn die exilpolitischen Aktivitäten besonders hervorgetreten sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie von Seiten vietnamesischer Behörden als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition gewertet werden kann.
7. Einzelfall der Annahme einer Verfolgungsgefahr bei einem Vietnamesen, dessen exilpolitische Tätigkeiten mehrfach massiv in einem Zentralorgan des Polizei- und Sicherheitsapparates angeprangert wurden.
1. Der nach Abschluss eines Asylverfahrens gestellte Folgeschutzantrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG stellt zwar keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG dar, er begründet aber wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine asylrechtliche Streitigkeit.
2. Gegen eine drohende Abschiebung aufgrund der früheren asylrechtlichen Abschiebungsandrohung während der (erneuten) Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kommt einstweiliger Rechtsschutz zunächst nur durch eine einstweilige Anordnung an das Bundesamt in Frage, womit dieses zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass eine Abschiebung vorläufig bis zum Abschluss des Folgeschutzverfahrens nicht vorgenommen werden darf.
3. Ein solcher vorläufiger Rechtsschutzantrag kann nach erstinstanzlicher Ablehnung nur als Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO gestellt werden und zwar im Berufungszulassungsverfahren auch beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache.
1. Eine besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) für eine gerichtliche Entscheidung, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des ursprünglichen Grundstückserwerbers im Grundbuch zu untersagen, ist nicht dargelegt, wenn die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts bereits als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist.
2. Nach Bestandskraft des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts und der damit verbundenen schuldrechtlichen Wirkung (§ 464 Abs. 2 BGB) kann die Gemeinde gem. § 28 Abs. 2 S. 6 BauGB eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zu Gunsten des ursprünglichen Grundstückserwerbers löschen lassen.
3. Die Löschung der für den ursprünglichen Grundstückserwerber eingetragenen Auflassungsvormerkung ist nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen der Vorkaufsrechtsausübung im Zeitpunkt der Löschung (unverändert) gegeben sind bzw. gegeben wären, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht zu diesem Zeitpunkt ausüben würde.
4. Im Wege des § 123 VwGO besteht keine Möglichkeit zur Rückgängigmachung einer Vorkaufsrechtsausübung und ihres sachenrechtlichen Vollzuges. Etwaige Wiederaufgreifensansprüche sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
1. Zur Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit im Falle der - rechtwidrigen und nicht nichtigen - Anordnung der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten gemäß § 72a BG LSA (Fassung 1993, 1994).
2. Zur rückwirkenden Geltendmachung der Vollzeitbeschäftigung und Zahlung ungekürzter Besoldung durch den teilzeitbeschäftigten Beamten nach mehreren Jahren.
3. Zum Begriff der "höheren Gewalt" in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO.
4. Zur Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG LSA.
5. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im Beamtenrecht anwendbar und findet insbesondere auf Besoldungsansprüche Anwendung.
Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
Erweist sich die bestandskräftige Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig, weil die bestehende Rspr. des EuGH (hier zu Rechtsposition eines Familienangehörigen aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80) nicht beachtet wurde, obwohl sie schon im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung bekannt war, kann dieses dafür sprechen, den bestandskräftigen ablehnenden Bescheid gem. § 48 Abs. 1, 5 VwVfG im Rahmen einer Ermessensentscheidung aufzuheben.
1. Ist eine Kreistagswahl Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens, sind zu diesem Verfahren die gewählten, der Vertretungskörperschaft gegenwärtig (noch) angehörenden Kreistagsabgeordneten notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), nicht jedoch die noch nicht nachgerückten Listennachfolger und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.
2. Zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten und zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO a. F. im Verwaltungsstreitverfahren.
3. Die in § 29 Satz 1 KWG geregelte Rechtsfolge - Auflösung einer kommunalen Vertretungskörperschaft bei Eintritt der Rechtskraft einer die Ungültigkeit ihrer Wahl feststellenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren - tritt nur ein, wenn die formell rechtskräftige Entscheidung auch in materielle Rechtskraft eerwachsen ist (hier verneint)
4. Liegen den zuständigen Wahlorganen für eine Kreistagswahl in Hessen bei Ablauf der Einreichungsfrist zwei Wahlvorschläge derselben Partei vor, sind beide Vorschläge wegen des in § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelten Verbots des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen zurückzuweisen, sofern eine notwendige, aber auch ausreichende Evidenzkontrolle keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass beide Wahlvorschläge der Partei zuzurechnen sind. Wahlleiter und Wahlausschuss brauchen in solchen Fällen nicht zu prüfen, ob die betroffenen Wahlvorschläge oder einer von ihnen aus anderen Gründen unzulässig sind (Abgrenzung zur Rechtsprechung des Hess.VGH zum früheren hessischen Kommunalwahlrecht, Urt. vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 -).
Bewirkt das In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes eine Änderung der Rechtslage zugunsten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht beantragt hatte, kann diese Rechtsänderung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, in dem die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe nach Verkündung, aber vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts endete, nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Kläger dargelegt worden ist (im Anschluss an BVerwG NVwZ 2004,744). Der Ausländer hat in einem solchen Fall aber einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG. Das Versäumnis des Klägers, die bevorstehende Änderung der Rechtslage durch das AufenthG im Verfahren auf Zulassung der Berufung darzulegen, beruht nicht auf grobem Verschulden im Sinne von § 51 Abs. 2 BremVwVfG.
1) Wird das Wiederaufgreifen des Verfahrens erstrebt, bedarf es keiner Beweiserhebung zu Fragen, für die kein Wiederaufgreifensgrund vorliegt.
2) Ist in einem vorangegangenen Verfahren bereits bestandskräftig über das (Nicht-) Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Würdigung eines dazu vorgelegten Gutachtens entschieden worden, begründet die Vorlage weiterer Gutachten grundsätzlich keinen Wiederaufgreifensanspruch, wenn diese Gutachten lediglich eine nochmalige Bewertung bereits bekannter Tatsachen enthalten. Solche Gutachten sind kein "neues Beweismittel". i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
3) Ein Wiederaufgreifensanspruch muss wegen seiner die Bestands- und Rechtskraft durchbrechenden Wirkung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Gerade im Bereich wertender Beurteilungen und Einschätzungen muss der Mißbrauchsmöglichkeit vorgebeugt werden, durch immer weitere gutachtliche Äußerungen als "neue Beweismittel" ein Verfahren ständig wieder aufgreifen zu können.
4) Gutachten sind nur dann als neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzuerkennen, wenn sie ihrerseits auf neuen Beweismitteln beruhen.
5) Das Gericht hat ärztliche Stellungnahmen kritisch zu würdigen; dazu gehört die Prüfung, ob die Stellungnahmen auf einer Grundlage beruhen, die sich zum bekannten Schicksal und den bisherigen Angaben der Klägerin widerspruchsfrei verhält. Ein Grundsatz dahingehend, dass solchen Stellungnahmen entweder zu glauben ist oder dass sie zum Anlass für eine weitere (gerichtliche) Sachaufklärung oder Beweiserhebung genommen werden müssen, besteht nicht (ebenso bereits Beschl. des 4. Senats v. 14.10.2002, 4 L 200/02, NordÖR 2003, 331 Ls.).
6) Abschiebungsschutz i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann nicht schon dann beansprucht werden, wenn eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, es muss hinzukommen, dass diese Erkrankung im Einzelfall dergestalt auftritt, dass infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und einer fehlenden Behandlungsmöglichkeit im Abschiebezielstaat außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden und/oder (sonstige) existenzbedrohende Zustände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Insoweit sind die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu berücksichtigen.
7) In medizinischer und therapeutischer Hinsicht muss sich ein Ausländer auf den allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen.
Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
1. Ob die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einbeziehung türkischer Staatsangehöriger in den Kreis der Anspruchsberechtigten für Landeserziehungsgeld der nachträglichen Änderung der Rechtslage gleichzustellen ist, welche dazu berechtigt, von der Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme negativ abgeschlossener Bewilligungsverfahren zu verlangen, bleibt offen.
2. Der Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Europarechts verbietet der Behörde nicht, die Wiederaufnahme negativ abgeschlossener Bewilligungsverfahren nach Ermessen abzulehnen, weil dies die öffentlichen Haushalte rückwirkend mit einer Fülle nicht eingeplanter Mehrausgaben belaste.
1. Ist eine unter Heranziehung von § 51 Abs. 3 AuslG gegen einen Asylberechtigten erlassene Abschiebungsandrohung infolge des Verschuldens des Bevollmächtigten bestandskräftig geworden, so hat der Asylberechtigte zur Vermeidung schlechterdings unerträglicher Ergebnisse einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, wenn substantiiert rechtliche und/ oder tatsächliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden.
2. Fehlt dem Antragsgegner die Zuständigkeit zur Erteilung einer Duldung an den Asylberechtigten, so kann der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dadurch gesichert werden, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Asylberechtigten vorläufig abzusehen.
Beruft sich ein Folgeantragsteller auf ein fremdsprachiges Schreiben, das nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt ist, so muss er mit dem Folgeantrag oder jedenfalls innerhalb der Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme den Inhalt des neuen Beweismittels und dessen Geeignetheit für eine ihm günstigere Entscheidung sowie die Einhaltung der Frist substantiiert dartun.