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Widmungszweck

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 74/07 vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:GG, NGO, ParteienG
Schlagworte:Benutzungsrecht, Gleichbehandlungsgebot, Kommunale Einrichtung, Nutzungs- und Überlassungspraxis, Parteitag, politische Parteien, Überlassungsanspruch, Widmung, Widmungszweck
Stichwort:Widmungszweck
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 74/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 790/03 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, AbfVerbrV, EWGRL 91/156, KrW-/AbfG, LAbfG, SAbfVO
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsklage, Wiederholungsgefahr, Sonderabfall, Andienungspflicht, Abfallverbrennungsanlage, Abfallbeseitigung, energetische Abfallverwertung, Hauptzweckklausel, Widmungszweck, EG Abfallrahmenrichtlinie, Überwachungsbedürftiger Abfall
Stichwort:Widmungszweck
Leitsatz:1. Die Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung nach der Sonderabfallverordnung Baden-Württemberg ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht darf ein Mitgliedstaat in Fällen grenzüberschreitender Abfallentsorgung zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-Abfallverbringungsverordnung kein weiteres Verwaltungsverfahren durchführen; auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt das nationale Abfallverbringungsrecht uneingeschränkt anwendbar.

2. Auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung muss die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung des Abfalls ist nach dem geltenden deutschen Recht möglich.

3. Eine Abfallverbrennung ist im Rechtssinne nur dann als Verwertungsmaßnahme einzustufen, wenn der Abfall hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich neben den für den Verbrennungsvorgang als solchen maßgeblichen Kriterien entscheidend nach dem tatsächlichen Widmungszweck der Abfallverbrennungsanlage.

4. Dient die Verbrennung von Sonderabfall nicht primär der Energieerzeugung, sondern stellt diese lediglich einen Nebeneffekt des Anlagenbetriebs dar, liegt nach der Hauptzweckklausel keine Abfallverwertung vor. Erfolgt die Abfallverbrennung primär um ihrer selbst willen, handelt es sich bei der Abfallentsorgung um einen Vorgang der Abfallbeseitigung.

5. Auf Grund der europarechtlich gebotenen funktionalen Auslegung des innerstaatlichen Abfallrechts können in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden. Das kann beispielsweise bei der Verwendung von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Rahmen der Stützfeuerung der Fall sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verbrennung des Abfalls unmittelbar der Substituierung des Primärenergieträgers dient und nicht nur mittelbar - durch die Herstellung eines "Abfallprodukts" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG mittels Vermischung mit anderen Abfällen - über die Herstellung eines selbstgängigen Verbrennungsprozesses im Wege der Kompensation eine Ressourcenschonung bewirkt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 790/03

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 15.02 vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:AbfG, KrW-/AbfG, WaStrG, WHG, NdsAbfG, NWG
Schlagworte:Abfall, Abfallbesitzer, tatsächliche Sachherrschaft, Zusammentragen von Abfall, Überlassungspflicht, Bundeswasserstraße, Ufergrundstück, Schiffsanlegestelle, Schleuse, Schifffahrtsanlagen, Widmungszweck, allgemeines Betretungsrecht, Ersatzvornahme.
Stichwort:Widmungszweck
Leitsatz:Die Bundesrepublik Deutschland ist Besitzerin von Abfällen, die auf dem Gelände ihrer Schifffahrtsanlagen an den Bundeswasserstraßen abgelegt werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 15.02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11416/02 vom 10.12.2002

Rechtsgebiete:TKG, BGB
Schlagworte:Telekommunikation, Telekommunikationsrecht, Fernmeldeleitung, Fernmeldeleitungsrecht, Telekommunikationslinie, Fernmeldekabel, Fernmeldeleitung, Telekommunikationsleitung, Leitung, Kabel, Straße, Bundesstraße, Straßenunterhaltung, Straßenunterhaltungspflichtiger, Straßenbaulast, Wegeunterhaltungspflicht, Wegeunterhaltungspflichtiger, Benutzungsverhältnis, Nutzungsrecht, Nutzungsberechtigter, Straßenbenutzung, Wegebenutzungsrecht, Änderung des Verkehrswegs, Änderung der Fernmeldeleitung, Ersatz, Ersatzanspruch, Erstattung, Erstattungsanspruch, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Kostenpflicht, Folgekostenpflicht, Kostenerstattung, Ersatzanspruch, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Widmung, Widmungszweck, Verkehrsfunktion, öffentliches Interesse, Kabelschutzanweisung, Verjährung, Befreiungsanspruch
Stichwort:Widmungszweck
Leitsatz:Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst.

Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des Nutzungsberechtigten ist unbeachtlich, wenn ohne die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen durch den Straßenunterhaltungspflichtigen ein Stillstand der Bauarbeiten droht und dadurch die widmungsgemäße Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich länger als sonst notwendig beschränkt oder aufgehoben würde.

Beauftragt der Straßenbaulastträger einen Dritten mit der Durchführung der gebotenen Maßnahmen, ist die sog. Kabelschutzanweisung zu beachten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11416/02


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