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Widerstreitende Steuerfestsetzung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 82/07 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:AO, UStG, RL 77/388 EWG
Schlagworte:Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung: Abgabe einer Steuererklärung ist kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO - Mitteilung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO - Ende der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO, wenn keine Schlussbesprechung stattgefunden hat - Unterbrechung der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO
Stichwort:Widerstreitende Steuerfestsetzung
Leitsatz:1. Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

2. Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten geltenden Festsetzungsfrist erfolgen.
Volltext: BFH - Urteil, V R 82/07



BFH – Urteil, I R 74/06 vom 21.08.2007

Rechtsgebiete:AO, EStG, KStG
Schlagworte:Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Pensionsrückstellung wegen Wegfalls der Verpflichtung - Keine Kürzung um bislang nicht erfasste verdeckte Gewinnausschüttung - Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO
Stichwort:Widerstreitende Steuerfestsetzung
Leitsatz:1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.

2. Die Zuführungen zu der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603 Tz. 8).
Volltext: BFH - Urteil, I R 74/06


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