1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
1. Ist ein Baugebiet für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über einen Knotenpunkt mit einer Kreisstraße zu erreichen, sind erschließungsbeitragsfähige, durch die neu hinzukommende Straße verursachte Kosten einer Veränderung der Kreisstraße auf alle Beitragspflichtigen des Baugebiets, nicht nur auf die Anlieger der neu hinzukommenden Straße zu verteilen.
2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg verschafft erschließungsbeitragsrechtlich keine anderweitige Anfahrmöglichkeit für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr.
Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist trotz des Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen Betriebsübergang befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Durchsuchung einer Gaststätte, wenn der Betroffene in dem von ihm unterzeichneten Untersuchungsbericht erklärt hat, er sei mit der Durchsuchung einverstanden.
Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.
Zur Frage, ob und unter welchen Umständen benachbarte Einzelhandelsbetriebe zusammen einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) bilden können ("Funktionseinheit").
1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht.
2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.
Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.
2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -).
Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung des Vaters in die Adoption seines (türkischen) Kindes durch (deutsche) Ehegatten nach dem Gleichgültigkeitstatbestand ersetzt werden kann.
Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.
1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat erweist.
2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wenn die paranoiden Eltern ihren volljährigen Sohn gewaltsam aus dem Familienbereich seiner Freundin holen wollen.
Der unrechtmäßige Ausschluß des Vertreters eines Wohnungseigentümers von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung macht die gefaßten Eigentümerbeschlüsse anfechtbar, wenn nicht sicher ist, daß sie auch ohne den Ausschluß getroffen worden wären.
Ist der Steuerpflichtige als Grundstückseigentümer Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Nachbargrundstück, dessen Bebaubarkeit dadurch eingeschränkt wird, und verzichtet er gegen Entgelt endgültig auf dieses Recht, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 563/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 563/99 -
I. Arbeitsgericht
Kassel
- 6 Ca 606/97 -
Urteil vom 12. Februar 1998
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 565/98 -
Urteil vom 14. Juni 1999
1. Zur Verwirklichung der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB reicht es aus, daß sich der Täter bei Vornahme der sexuellen Handlungen die schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Worauf die schutzlose Lage beruht, ist unerheblich.
2. § 179 StGB kommt als Auffangtatbestand dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden kann.
BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99 -
LG Köln
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.
1. Bei den Regelungen des Anhangs C II Nr. 3 Satz 1 bis 3 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juni 1980 handelt es sich um sog. quantitative Besetzungsregeln, die als Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG wirken. Die Regelung, daß Fachkräften eine Hilfskraft "beizustellen" ist, bezweckt keinen unmittelbaren Arbeitsplatzschutz der betreffenden Hilfskraft. Diese kann sich jedoch anläßlich einer betriebsbedingten Kündigung, die auf die unternehmerische Maßnahme zur dauerhaften Stellenreduzierung zurückgeführt wird, im Wege der Reflexwirkung darauf berufen, die Unternehmerentscheidung sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG (u.a. BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, wenn die Weiterbeschäftigung der Hilfskraft die jeweilige Fachkraft vor einer physischen oder psychischen Überlastung schützt.
2. Zur abgestuften Darlegungslast betreffend die Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Stellenreduzierung (vgl. auch insoweit Parallelurteile vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 und 2 AZR 141/99 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
Aktenzeichen: 2 AZR 456/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Juni 1999
- 2 AZR 456/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 65 Ca 4521/97 -
Urteil vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 2 Sa 1/98 -
Urteil vom 03. April 1998
Zur sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn die formellen Voraussetzungen des durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 neu geschaffenen § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen und die Feststellungen zu der Annahme drängen, daß der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
BGH, Urt. vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99 -
LG Duisburg
Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend.
BGH, Urteil vom 12. April 1999 - AnwSt (R) 11/98 -
AGH München
Auch wenn erst Alkoholgenuß den Ausschluß der Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung zur Zeit der Tat bewirkt hat, liegt ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben.
BGH, Urteil v. 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98 -
LG Köln
StGB § 177 Abs. 1 3. Alt. (F: 1. Juli 1997)
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 (F: 26. Januar 1998)
Die neu in § 177 Abs. 1 StGB eingefügte Alternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, steht gleichrangig neben den beiden anderen Alternativen der Vorschrift.
BGH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 -
LG Stuttgart